Einen ungewöhnlichen Fall hatte das Amtsgericht Darmstadt vor kurzem zu entscheiden: Ein Ehepaar hatte bei seiner Heirat im Iran als Brautgabe unter anderem einen Koran vereinbart, 100.000.000 Rial als Brautgeld, zwei Anteile eines Hauses, 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold. Diese Gaben hatte das Paar in einer notariellen Heiratsurkunde festgelegt.
Die Brautgabe sollte der Mann seiner Frau in dem Fall zahlen, dass sich das Paar trennt. Gedacht war diese Gabe als „Gegenleistung“ dafür, dass die Frau ihre „ehelichen Pflichten“ erfüllt, darunter den Vollzug der Ehe, aber auch, um die Frau nach einer Trennung zu versorgen. Dem Paar war bewusst, dass dieser Anspruch auf die Brautgabe im Iran in aller Regel durchgesetzt wird und häufig zu Gefängnisaufenthalten führt.
Als das mittlerweile in Deutschland lebende Ehepaar sich scheiden ließ, forderte die Frau von ihrem Mann die 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold, umgerechnet über 180.000 Euro insgesamt. Der Mann wollte aber nicht zahlen und argumentierte: Er habe seine Pflichten übererfüllt, denn er habe der Frau Gold und Grundstücksanteile gegeben. Außerdem habe seine Frau ihn betrogen.
Kein Geld für Vollzug der Ehe
Die Frau klagte. Doch sie scheiterte mit ihrer Forderung vor dem Amtsgericht Darmstadt. Der im Iran geschlossene Vertrag sei nichtig, entschieden die Richter. Die Vereinbarung, für den Vollzug der Ehe eine hohe Geldsumme zu zahlen, sei nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen, das Ehe und Familie unter besonderen Schutz stelle. Außerdem widerspreche die Vereinbarung dem Grundsatz der Freiheit von Eheschließung und Ehe. Denn die in Aussicht gestellte Geldsumme schränke diese Freiheit erheblich ein. Sie „entspricht nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und widerspricht somit den guten Sitten“, so das Gericht.
Freiheit der Eheschließung versus Toleranz gegenüber anderen Kulturen
Diese Freiheit konkurriere allerdings mit der ebenfalls vom Grundgesetz geschützten Toleranz gegenüber anderen Kulturen und Sitten. Freiheit und Toleranz seien daher miteinander in Ausgleich zu bringen. Dabei dürfe keiner der Werte derart zurückgedrängt werden, dass er faktisch nicht mehr bestehe. Werde die Freiheit also erheblich beeinträchtigt, müsse die Gepflogenheit, die sie beeinträchtige, wiederum zurückgedrängt werden.
Durch die in Aussicht gestellte Summe werde die Freiheit der Ehe erheblich eingeschränkt. Zwar habe das Geld die wichtige Aufgabe, die Ehefrau abzusichern, doch gebe es hierfür viele andere rechtliche Möglichkeiten. Außerdem widerspreche die Vereinbarung auch der Freiheit der Ehescheidung. Denn das Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen darüber zu entscheiden, wann man sich trennen möchte, sei ein Freiheitsrecht. Die Aussicht, dass mit der Scheidung ein hoher Geldbetrag zu zahlen sei, schränke diese Freiheit jedoch ein (AZ: 50 F 366/13 GÜ).
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- Datum
- Aktualisiert am
- 08.10.2014
- Autor
- red/dpa