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Famili­enrecht-Blog

BGH: Exhumierung für Vaterschaftstest

Das Recht auf Wissen um die eigene Herkunft rechtfertigt laut BGH in manchen Fällen sogar eine Störung der Totenruhe. © Quelle: PBNJ Productions/corbisimages.com

Der für das Famili­enrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hat in seinem Beschluss vom 29.10.2014 (Aktenzeichen: XII ZR 20/14) auf begründeten Antrag einer Frau, die überzeugend vorgetragen hatte, dass der Tote wahrscheinlich ihr Vater war, die Exhumierung des Mannes angeordnet, um die Vaterschaft feststellen zu lassen.

Was war geschehen? Die Antrag­stellerin war 1944 in der früheren DDR geboren und dort aufgewachsen. An ihrem 18. Geburtstag hatte ihr ihre Mutter offenbart, dass sie mit S., der in Westdeutschland lebte, in der Empfäng­niszeit Geschlechts­verkehr gehabt habe und S. ihr Vater sei. Sie ist deshalb von ihrer Mutter in den Nachkriegs­jahren immer wieder zur Familie des S. nach Westdeutschland gereist, dort hatte sie engen Kontakt zur Mutter des S. Die Antrag­stellerin trug vor, S. sei immer davon ausgegangen, dass er ihr Vater sei. Die Vaterschaft war aber nie gerichtlich festge­stellt worden.

Exhumierung zur DNA-Feststellung

S. ist 2011 verstorben. Die Frau begehrte als Tochter ein Teil des Erbes von S. Der eheliche Sohn des S. hat die Einwil­ligung in die Exhumierung zur Entnahme einer Gewebeprobe und Bestimmung der DNA, verweigert. Der eheliche Sohn des S. hatte in 1. Instanz vor dem Amtsgericht (AG) Dresden gewonnen, dagegen hatte das Oberlan­des­gericht (OLG) Dresden die Exhumierung der Leiche zur DNA-Feststellung angeordnet. In  diesem Verfahren hatte das OLG in einem Zwischen­be­schluss die Weigerung des Sohnes des S. für unberechtigt erklärt. Der Sohn des S. hat Rechts­be­schwerde beim BGH eingelegt. Der BGH bestätigte mit seinem Beschluss die Entscheidung des OLG Dresden.

Nach Auffassung des BGH enthielten die Angaben der Antrag­stellerin ausrei­chende Anhalts­punkte dafür, dass sie die Tochter des S. sei. Der eheliche Sohn des S. hätte die Exhumierung des Vaters verhindern können, wenn er selbst einer DNA-Probe zugestimmt hätte, diese hatte er aber verweigert – ein Schelm, der Böses dabei denkt?

Recht auf Wissen um Herkunft

Die Antrag­stellerin habe ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Recht, ihre Abstammung zu kennen, dieses Recht habe Vorrang vor der Totenruhe. Der Kenntnis der eigenen Abstimmung komme besondere Bedeutung zu. Es seien keine Gründe erkennbar, dass in dem vorlie­genden Fall eine Verletzung des postmortalen Persön­lich­keits­rechts des Vaters dem Recht auf Kenntnis der Abstammung vorgehe.

Die offensicht­lichen Beweggründe der Antrag­stellerin, nämlich auch Erbe des Vaters zu werden, ließen keine andere Bewertung zu, die Teilhabe am väterlichen Erbe sei legitimes Interesse eines Kindes. Auch nicht die Tatsache, dass die Antrag­stellerin schon lange Jahre von der möglichen Vaterschaft informiert gewesen sei, rechtfertige keine andere Bewertung.

Dem BGH ist zuzustimmen. Der Sohn des S.  hätte durch eine eigene DNA-Analyse die Exhumierung verhindern können. Jeder Mensch hat das Recht, Sicherheit über seine Herkunft zu erhalten. Dass der Sohn des S. damit sein Erbe ev. teilen muss, kann keine Rolle spielen. Wäre bereits Jahre früher die Vaterschaft festge­stellt worden, wäre dies auch der Fall gewesen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
28.01.2015
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
347
Themen
Familie Vaterschaft

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