Wer welchen Anspruch auf Unterhalt hat, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Bei der Frage, ob eine Mutter von ihrem Ehemann oder dem Vater ihres unehelichen Kindes Unterhalt fordern kann, hat nun aber das Oberlandesgericht Stuttgart ein Urteil gefällt und damit Klarheit geschaffen.
Dem Urteil nach sind grundsätzlich beide Ansprüche gleichrangig. Hätte die Mutter bei einer möglichen Trennung aber keinen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann, kann sie den Betreuungsunterhalt für das nichteheliche Kind von dessen Vater allein verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2015 (AZ: 18 UF 123/15).
Betreuungsunterhalt für nichteheliches Kind
Die Eltern des 2013 geborenen Kindes sind nicht mit einander verheiratet. Beide Elternteile sind jeweils verheiratet und leben mit ihren Ehepartnern zusammen. Weitere Kinder haben beide nicht.
Vor der Geburt verdiente die Mutter rund 2.400 Euro netto monatlich. Seitdem das Kind zwei Jahre ist, arbeitet sie wieder vollschichtig. Ihr eigener Ehemann verdient weniger als sie. Der Vater des Kindes dagegen verdient rund 4.200 Euro netto monatlich. Dessen Frau arbeitet in Teilzeit und bekommt dafür etwa 900 Euro netto monatlich.
Die Mutter verlangte von dem Vater des Kindes die Kosten für die Erstausstattung ersetzt sowie Betreuungsunterhalt für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes. Das Amtsgericht hatte den Vater verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen und den Unterhalt zu zahlen. Der Vater legte hiergegen ohne Erfolg Beschwerde ein. Er meinte, der Ehemann sei vorrangig unterhaltsverpflichtet.
Vater muss Betreuungsunterhalt allein bezahlen
Auch vor dem Oberlandesgericht scheiterte der Vater. Nach Auffassung des Gerichts besteht zwischen den Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehemann auf der einen Seite und gegenüber dem Vater auf der anderen Seite kein Rangverhältnis. Deshalb trete der Anspruch gegen den Vater nicht hinter den gegen den Ehemann zurück. Vielmehr sei vom Grundsatz der Gleichrangigkeit auszugehen.
Die Alleinhaftung des Vaters sei in diesem Fall auch sachgerecht. Da die Mutter mehr verdiene als der Ehemann, hätte sie im Falle des Getrenntlebens auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann. Auch bei einer Heirat erlösche nicht der Anspruch gegenüber dem Vater des Kindes.
Auch der Ehefrau des Vaters entstünden keine Nachteile. Sie arbeite lediglich in Teilzeit und könnte, da sie keine eigenen Kinder betreuen müsse, ihre Berufstätigkeit ausweiten. Es könne aber eine anteilige Haftung sowohl des Ehemannes als auch des Vaters des Kindes in Betracht kommen. Dies hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gerade bei unterhaltsrechtlichen Fragen ist es unabdingbar, dass jeder Elternteil sich anwaltlich beraten lässt.
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- red/dpa