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Das Umgangsrecht der Großeltern beschäftigt immer wieder die Gerichte. In einem Fall hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass konkret festgelegt werden muss, wann die Großeltern das Kind sehen. Es hat ihnen in diesem Fall die erste Woche in den Herbstferien von Samstag zu Samstag als Umgangswoche mit ihrer Enkelin zugesprochen (Entscheidung vom 21. Februar 2014, AZ: 10 UF 159/13 UF). Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung.
Die Eltern des Mädchens leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter, der Umgang mit dem Vater ist geregelt. Die Großeltern väterlicherseits forderten 2012 Umgang mit ihrer Enkelin an jedem ersten Wochenende eines Monats sowie in den Herbstferien desselben Jahres. Dagegen wandte sich die Mutter.
Die Großeltern und die Mutter konnten eine Teileinigung erzielen. Das Oberlandesgericht sprach den Großeltern die erste Woche in den Herbstferien von Samstag zu Samstag als Umgangswoche zu. Grundsätzlich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene, erläuterten die Richter. Das sei hier der Fall. Und auch die Interessen der anderen Umgangsberechtigten widersprächen nicht dem Ferienumgang der Großeltern väterlicherseits für eine Woche im Jahr. Es stünden ausreichend weitere Ferienwochen zur Verfügung.
Der Umgang der Großeltern väterlicherseits mit dem Kind in den Ferien müsse, anders als in erster Instanz entschieden, konkret geregelt und Art, Ort und Zeit des Umgangs genau festgelegt werden. Es müsse auch konkret geregelt werden, wann der Umgang zeitlich vorgesehen ist, also zum Beispiel in welcher Woche der Herbstferien er geplant sei.
Auch wenn es dem Kindeswohl dient, die Großeltern zu sehen, kann ein Gericht dagegen entscheiden. Zum Beispiel, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten kann. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 23.10.2017 entschieden (Beschluss, AZ: 3 UF 120/17).
In dem Fall wollten die Großeltern regelmäßig Zeit mit ihrem siebenjährigen Enkel verbringen. Gleichzeitig hatten sie Streit mit der Mutter. Sie sprachen ihr auf die Mailbox, dass sie ihr nicht mehr verzeihen würden. Zudem drohten sie, dem Jungen „die Wahrheit“ zu sagen. Sie forderten einen unbegleiteten Umgang mit dem Kind. Im Beisein der Mutter bei ihr zuhause, wie diese es angeboten hatte, wollten sie das Kind nicht treffen.
Das Amtsgericht Leer sprach sich in erster Instanz dagegen aus. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg gestattete den Großeltern keinen unbegleiteten Umgang. Den Richtern zufolge sei zu befürchten, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerate. Es gehe bei der Entscheidung allein um das Kindeswohl – welche Partei den Streit begonnen hat, sei hier unerheblich.
Das Umgangsrecht schließt generell jedoch auch die Großeltern ein. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31. Mai 2018 hervor. Der Begriff umfasse nicht nur das Umgangsrecht der Eltern, sondern auch anderer Personen. Voraussetzung sei, dass die Beziehung zu diesen Personen für das Kind wichtig ist. Dazu zählten insbesondere auch die Großeltern (AZ: C-335/17).
Geklagt hatte eine Bulgarin, deren Enkelsohn bei seinem Vater in Griechenland lebte. Sie beantragte, regelmäßig Zeit mit ihm verbringen zu können. Die bulgarischen Gerichte wiesen ihre Klage allerdings ab, da sie sich nicht für zuständig hielten. Der Brüssel-IIa-Verordnung nach sind die Gerichte am Wohnort des Kindes für Fragen des Umgangsrechts zuständig. Die Verordnung regelt familienrechtliche Fragen, die mehr als ein europäisches Land betreffen. Das Oberste Kassationsgericht in Bulgarien – die höchste gerichtliche Instanz in Straf‑, Handels‑ und Zivilsachen – legte dem EuGH die Frage vor, ob das Umgangsrecht im Sinne der Verordnung auch für Großeltern gelte. Die Luxembourger Richter bestätigten das.