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Kinder-Betreuung

Anspruch auf Kita-Platz nur für vier Stunden

Kitas fördern die kindliche Entwicklung. Dafür reichen nach einem Urteil vier Stunden täglich. © Quelle: lxi/ panthermedia.net

Eltern haben kein Anrecht auf einen Kita-Platz für täglich acht, sondern nur für vier Stunden. Das haben die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart in einem Urteil entschieden.

Seit August 2013 haben alle Eltern einen Rechts­an­spruch auf einen Betreu­ungsplatz für ihr Kind in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Wie lange ein Kind dort betreut werden kann, hat das Verwal­tungs­gericht in Stuttgart Ende Oktober 2013 entschieden: Eltern haben kein Anrecht auf täglich acht Stunden Betreuung ihres Kindes. Vier Stunden pro Tag seien ausreichend, meinten die Richter (AZ: 7 K 2688/13).

Wie die Famili­en­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilen, hatte in dem verhan­delten Fall ein Elternpaar geklagt. Es hatte einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer zweijährigen Tochter in einer Tagesein­richtung oder einer Kinder­ta­ges­pflege gestellt. Dort sollte ihr Kind acht Stunden täglich betreut werden. Diesen Antrag aber hatte die Stadt abgelehnt. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. So wollten sie die Stadt zwingen, ihrer Tochter den gewünschten Kita-Platz zu geben.

Nur Grundan­spruch möglich

Die Richter lehnten den Erlass ab, denn sie sahen keine Dringlichkeit. Die Tochter gehe bereits in eine private Kinder­ta­ges­stätte. Damit dürfte ihr notwendiger Betreu­ungs­bedarf vorläufig gedeckt sein. Die Eltern hätten nicht begründet, warum ein Wechsel nötig sei.

Außerdem bezwei­felten die Richter, ob die Tochter überhaupt Anspruch auf eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich habe. Nach einem  Rechts­gut­achten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Famili­enrecht hätten Kinder nur einen Anspruch auf eine Förderung von vier Stunden pro Tag.

Wenn Eltern meinten, ihr Kind habe Anspruch auf mehr Betreuung, müssten sie hierfür einen indivi­duellen Bedarf geltend machen. Etwa, weil die Eltern in Ausbildung seien oder arbeiteten. Rein persönliche Interessen der Erziehungs­be­rech­tigten reichten dagegen nicht aus. Im vorlie­genden Fall hätten die Eltern keine solchen Gründe vorgebracht.

Quelle: http://famili­en­an­waelte-dav.de

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Familie Kinder Kinder­be­treuung Kinder­garten

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