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Patchwork-Familien

Adoption trotz Unterhalts­pflicht für leibliche Kinder?

Können Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder verhindern, dass jemand ein Kind adoptieren darf? © Quelle: St. Clair/gettyimages.de

Die Adoption eines Stiefkindes ist nicht so einfach. Denn dabei werden auch die Interessen der leiblichen Kinder berück­sichtigt, da die Adoption eines Kindes sich auf ihre Unterhalts­an­sprüche auswirken kann. Die Frage ist deshalb, ob der Anspruch auf Unterhalt der leiblichen Kinder einer Stiefkind­ad­option entgegen­stehen kann.

Es ist eine heikle Frage: Darf man das Kind seines Partners adoptieren, obwohl man seinen leiblichen Kindern Unterhalt schuldet? Schließlich kann sich deren Unterhalt durch eine Stiefkind­ad­option verringern.

Zu dieser Frage hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden: Wirkt sich die Stiefkind­ad­option auf den Unterhalts­an­spruch der leiblichen Kinder nur gering aus, steht dies der Adoption eines Kindes nicht entgegen (Entscheidung vom 2. Dezember 2014; AZ: 4 UF 90/14). Über den Fall, der der Entscheidung zugrunde liegt, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Anspruch leiblicher Kinder auf Unterhalt und Adoption eines Kindes

Ein Mann hat mit seiner geschiedenen Frau zwei Töchter, die bei der Mutter leben. Er muss 105 Prozent des Mindest­un­terhalts der jeweiligen Altersstufe zahlen. Inzwischen ist er erneut verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern in einem Haushalt zusammen. Die Tochter der zweiten Frau ist mittlerweile volljährig. Der Mann wollte den Sohn seiner Frau adoptieren. Die Zustimmung des leiblichen Vaters zu dieser Stiefkind­ad­option Vaters lag vor.

In dem Verfahren erklärten die leiblichen Kinder, dass sie mit der Adoption nicht einver­standen seien. Sie befürchteten Nachteile für sich in ihrer Beziehung zu ihrem Vater. Auch ihre Unterhalts­an­sprüche seien betroffen.

Gericht: Stiefkind­ad­option trotz bestehender Unterhalts­pflichten möglich

Der Mann darf sein Stiefkind adoptieren, entschied das Gericht. Die Voraus­set­zungen für eine Adoption lägen vor: Seit Jahren bestehe eine familiäre Gemein­schaft mit dem Stiefsohn. Der Sohn habe sich auch deutlich von seinem leiblichen Vater distanziert. Zwischen dem Mann und seinem Stiefsohn bestehe ein Eltern-Kind-Verhältnis.

Das Gericht ging zwar auch davon aus, dass die Interessen der leiblichen Töchter des Mannes der Adoption entgegen­stehen. Die Richter meinten allerdings, dass diese Interessen nicht das Interesse an der Adoption des Stiefkindes überwögen. Zwar litten die Kinder durch den Kontakt­abbruch des Vaters. An der Verpflichtung des Mannes zum Umgang mit seinen beiden leiblichen Töchtern ändere sich durch die Adoption des Kindes nichts.

Faktisch sei es auch so, dass seit Jahren kein Kontakt zwischen dem Vater und seinen Töchtern bestehe. „Der Kontakt­abbruch ist Folge des Umstandes, dass die Ehe mit der Mutter seiner beiden Töchter gescheitert ist, er inzwischen erneut verheiratet ist und mit seiner Ehefrau und deren Kindern zusammen lebt. Hieraus und nicht aus der Adoption folgt die Entfremdung." Auch hätten die Kinder resigniert festge­stellt, dass sich das Verhalten ihres Vaters ihnen gegenüber „so oder so“ nicht mehr ändern würde.

Kind adoptieren: Auswir­kungen auf den Kindes­un­terhalt nur gering

Für das Gericht waren auch die Auswir­kungen auf den Kindes­un­terhalt der leiblichen Töchter durch die Stiefkind­ad­option nicht so gewichtig, dass sie sie deswegen als unzulässig angesehen hätten.

Bei einer Stiefkind­ad­option könnten die Unterhalts­in­teressen der leiblichen Kinder ein solches Gewicht erlangen, dass sie die Adoption eines Kindes verhin­derten. Beispielsweise dann, wenn die leiblichen Kinder in Folge der Adoption Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten.

Das bedeute aber, dass die Auswir­kungen erheblich und spürbar sein müssten. Dies sei hier eben nicht der Fall, entschied das Gericht. Der Unterhalts­an­spruch der leiblichen Kinder reduziere sich durch die Adoption von 105 Prozent des Mindest­un­terhalts auf 100 Prozent. Hinzu käme gegebe­nenfalls eine Herabstufung in der Düssel­dorfer Tabelle um eine Stufe. Praktisch bedeute das, dass sich der Unterhalt von derzeit 356 Euro pro Monat und Kind auf 334 Monat verringere. Das sei zwar spürbar, die Lebens­führung beeinträchtige das aber nicht erheblich. Eine Adoption sei daher nicht zu untersagen.

Auch bei einer Adoption sollte man sich Hilfe von einem Anwalt für Famili­enrecht holen – nicht nur dann, wenn die Adoption eines Kindes rechtliche Auswir­kungen auf den Unterhalt der leiblichen Kinder hat.

Datum
Aktualisiert am
08.03.2016
Autor
DAV
Bewertungen
13740
Themen
Adoption Familie Kinder Unterhalt

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