
Der BGH hat mit Beschluss vom 11.2.2015 (XII ZB 66/14) entschieden, dass eine Abänderung nicht möglich ist.
Pech für den Unterhaltspflichtigen! Die seinerzeit vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung über den Unterhalt sah zwar vielfältige Möglichkeiten für eine Änderung des Unterhalts vor, der Unterhalt war auch mehrfach abgeändert worden, aber: die Vereinbarung hatte ausdrücklich vorgesehen, dass eine Abänderung nur in den vereinbarten Fällen möglich sein soll. Wörtlich war vereinbart worden:
"Die Eheleute sind im übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne dass sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt. Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen."
In dem vorliegenden Fall wollte der Unterhaltspflichtige den Vergleich abändern, weil sich die Rechtslage bezüglich der Befristung des Ehegattenunterhalts geändert hatte. Er hatte sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen.
Mit der Änderung des Unterhaltsrecht am 1.1.2008 ist es möglich geworden, Unterhaltstitel abzuändern, wenn sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben,
Seit der Änderung des Unterhaltsrechts hatte der BGH immer wieder zu entscheiden, ob eine Befristung von Unterhaltstiteln (Urteil, Vergleich, Notarvertrag) auch möglich ist, wenn der Titel vor der Gesetzesänderung liegt. Der BGH klar hatte immer klar gestellt, dass die Grundlagen der Erstentscheidung eingehalten werden müssen. D. h., dass Fehler der Erstentscheidung durch die Gesetzesänderung nicht geändert werden können.
Im vorliegenden Fall war aber die Besonderheit, dass in dem Unterhaltsvergleich die Änderungsgründe abschließend aufgelistet waren, was dazu führte, dass die Gesetzesänderung nicht zu einer Änderung der Unterhaltshöhe führen konnte.
Mein Tipp
Bei einem Vergleich über den Ehegattenunterhalt ist darauf zu achten, dass die Grundlagen des Vergleichs mit aufgelistet werden, damit später beurteilt werden kann, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Abänderungsgründe abschließend aufzuführen führt zu einer erheblichen Unsicherheit, davon ist abzuraten.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.05.2015
- Autor
- Viola Lachenmann