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Familie

Unterhaltstitel erlischt bei Heirat

Kinder bekommen Unterhalt, auch wenn ihre Eltern nicht miteinander verheiratet sind. © Quelle: Plews/corbisimages.com

Um der Unterhalts­pflicht gegenüber seinen Kindern nachzu­kommen, ist es üblich, sich gegenüber dem Jugendamt zu verpflichten, Unterhalt zu zahlen. Aus dieser Jugend­amts­urkunde entsteht ein sogenannter Unterhaltstitel. Daraus kann unmittelbar vollstreckt werden. Dieser Titel erlischt mit der Heirat der Eltern.

Aus einem vorehe­lichen Unterhaltstitel kann kein Anspruch auf Zahlung mehr geltend gemacht werden, wenn sich die Eltern nach mehrjähriger Ehe wieder trennen. Über die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Verpflichtung zur Zahlung des Mindest­un­terhalts

Bei der Geburt des Sohnes verpflichtete sich der Vater in einer Jugend­amts­urkunde zur Zahlung des Mindest­un­ter­haltes. Vorher hatte er die Vaterschaft anerkannt. Später heirateten die Eltern. Einige Jahre lebte die Familie zusammen, dann trennten sich die Eltern wieder. Das Jugendamt verlangte vom Vater als Beistand des Sohnes die Zahlung aus dem Unterhaltstitel in der Jugend­amts­urkunde.

Der Vater verlangte vom Amtsgericht Verfah­rens­kos­tenhilfe, um eine Abänderung dieser Jugend­amts­urkunde zu erreichen. Das Amtsgericht versagte ihm jedoch die Verfah­rens­kos­tenhilfe. Dagegen legte der Vater beim Oberlan­des­gericht sofortige Beschwerde ein.

Gericht: Kindes­un­terhalt muss neu festgelegt werden

Eine Vollstreckung aus der Jugend­amts­urkunde ist nicht mehr möglich, entschied das Gericht. Diese stamme aus der Zeit vor der Eheschließung und gelte nach der Trennung der Eltern nicht mehr. Der Vater schulde nunmehr Famili­en­un­terhalt, der auch den Lebens­bedarf des gemeinsamen unterhalts­be­rech­tigten Sohnes umfasst. Somit habe sich der Anspruch des Sohnes nach der Heirat der Eltern verändert. Der Unterhaltstitel aus der Jugend­amts­urkunde lebe also weder fort noch wieder auf. Der Unterhalts­an­spruch des Sohnes müsse nun unter Berück­sich­tigung der aktuellen Verhältnisse neu festge­stellt und tituliert werden.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Jugendamt Vollstre­ckungs­verzicht erklärt habe. Schließlich könne eine solche Erklärung jederzeit widerrufen werden. Sie sorge nicht für einen dauerhaften Schutz des Vaters. Das Oberlan­des­gericht erklärte, dass der Vater Verfah­rens­kos­tenhilfe verlangen könne, um den Anspruch ändern zu lassen.

BGH: Aufleben alter Ansprüche

In einem etwas anders gelagerten Fall urteilte der Bundes­ge­richtshof (BGH) anders, erläutern die DAV-Famili­en­rechts­anwälte. In dem Fall hatte der BGH entschieden, dass der Unterhaltstitel aus der Zeit vor der Heirat auch nach der Trennung der Eltern weiter besteht. Ob ein früherer Unterhaltstitel noch gilt, sollte man durch eine Famili­en­rechts­an­wältin oder einen Famili­en­rechts­anwalt prüfen lassen (AZ: 10 WF 50/10).

Sie haben Fragen zum Unterhaltsrecht oder zur Düssel­dorfer Tabelle? Diese Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte beraten Sie gern.

Datum
Aktualisiert am
26.01.2015
Autor
red/dpa
Bewertungen
1893
Themen
Eltern Familie Kinder Scheidung Unterhalt

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