Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Trennung und Scheidung

Umgangs­re­gelung durch das Gericht muss konkret sein

Damit es keinen Streit zwischen den Eltern gibt: Die Regeln zum Umgang müssen klar und eindeutig sein. © Quelle: Zero Creatives/corbisimages.com

Keine seltene Situation: Die getrennt lebenden Eltern streiten sich derart um das Umgangsrecht mit dem Kind, dass das Gericht eine Regelung treffen muss. Beide Elternteile bleiben unzufrieden und versuchen, den Umgang des anderen mit dem Kind zu erschweren. Eigentlich ein klarer Fall: Eine gerichtliche Umgangs­re­gelung kann auch vollstreckt und durchgesetzt werden. Die Praxis zeigt aber, dass dies leider nicht immer der Fall ist.

Selbst auf Gerichts­ent­schei­dungen kann man sich nicht verlassen. Zwar hatte das Famili­en­gericht (Amtsgericht in Ottweiler) entschieden, dass ein Vater alle 14 Tage seine beiden Söhne sehen könne. Es hatte aber nicht festgelegt, wann dieser Rhythmus beginnen sollte. Als der Vater nun sein Umgangsrecht durchsetzen wollte, erfuhr er Überra­schendes: Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken ist die Regelung des Amtsge­richts nicht konkret genug und also nicht vollstreckbar. Daher könne weder die Umgangs­re­gelung gerichtlich durchgesetzt werden noch die Mutter mit einem Ordnungs­mittel belegt werden, wenn sie den Umgang erschwere.

Umgangsrecht „alle 14 Tage“

In dem Fall hatte das Famili­en­gericht auf Antrag des Vaters bestimmt, dass dieser seine beiden Söhne alle 14 Tage, von Freitag bis Sonntag sehen könne. In der Praxis ergaben sich dann aber immer wieder Schwie­rig­keiten, das auch zu realisieren. Der Umgang fand, insbesondere auf Betreiben der Mutter „im weitaus geringerem Umfang statt“. Die Eltern waren heillos zerstritten, eine Koopera­ti­ons­be­reit­schaft kaum zu erkennen. Die Mutter meinte, die Kinder würden einem Umgang freitags bis sonntags nicht zustimmen, da sie Sorge hätten, das Fußball­training oder Veranstal­tungen zu verpassen. Sie seien höchstens bereit, zunächst jeden zweiten Sonntag im Monat mit dem Vater zu verbringen. Der Vater verlangte aufgrund des Verhaltens der Mutter, dass Ordnungs­mittel wie ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt würden.

Vater kann den Umgang nicht vollstrecken

Das Gericht lehnte die Anordnung von Ordnungs­mitteln gegen die Mutter ab. Es fehle an einer vollstreckbaren Umgangs­re­gelung. Eine solche müsse so konkret gefasst sein, dass allen Beteiligten deutlich sei, welche Pflichten sie konkret erfüllen müssten. Dies erfordere, dass die gerichtliche Umgangs­re­gelung „genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs“ mit den Kindern enthalten müsste. Es reiche nicht, wenn wie hier der Umgang in der Zeit freitags 16.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr im 14-tägigen Rhythmus festgelegt werde, ohne darauf hinzuweisen, wann dieser Rhythmus beginne.

Da es an einer eindeutigen Festlegung der Wochenenden fehle, könne die Regelung auch nicht vollstreckt werden. Ohne Vollstreck­barkeit aber auch keine Anordnung von Ordnungs­mitteln. Dabei komme es nicht darauf an, dass es in der Vergan­genheit gelegentlich ein Einver­ständnis der Eltern darüber gegeben habe, an welchen Wochenenden die Besuche stattzu­finden hätten. Diese Regelung sei außerge­richtlich erfolgt und könne eine gerichtliche Regelung, die vollstreckbar sei, nicht ersetzen.

Fehler des Gerichts – Vater schaut in die Röhre

Für das Gericht war aber trotzdem klar, dass die Mutter darauf Einfluss nehmen muss, dass die Kinder die festge­legten gericht­lichen Umgangs­re­ge­lungen auch einhalten. Sie müsse dementsprechend auf die Kinder einwirken. Es müsse den Kindern vermittelt werden, dass es nicht immer nach ihren Wünschen gehe. Im Übrigen könne der umgangs­be­rechtigte Vater grundsätzlich die Ausgestaltung des Umgangs selbst bestimmen. Dies alles sei hier nicht der Fall, und das Gericht attestierte der Mutter, dass sie zumindest in Teilbe­reichen die Umgangs­re­gelung boykottiere.

Allerdings müsse der Vater aber auch auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder Rücksicht nehmen – beispielsweise darauf achten, dass sie an nicht verschiebbaren Veranstal­tungen wie Fußball­training oder Fußball­spiele auch teilnehmen könnten. Dies alles aber half dem Mann nichts, da es ja schon im Grundsatz keine vollstreckbare Umgangs­re­gelung gab (AZ: 6 WF 65/13).

Fazit:

Selbst auf gerichtlich festgelegte Umgangs­re­ge­lungen kann man sich nicht immer verlassen. Nach Ansicht der Famili­en­rechts­anwälte im Deutschen Anwalt­verein (DAV) etwa kommt es immer wieder zu fehler­haften Umgangs­re­ge­lungen der Gerichte. Daher ist immer darauf zu achten, dass solche Umgangs­re­ge­lungen genau und konkret sind. Dies ergibt sich aus der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung.

Haben Sie Fragen zum Famili­enrecht? Hier finden Sie kompetente Rechts­be­ratung.

Datum
Aktualisiert am
09.10.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
1973
Themen
Ehe Familie Kinder Scheidung Trennung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite