Selbst auf Gerichtsentscheidungen kann man sich nicht verlassen. Zwar hatte das Familiengericht (Amtsgericht in Ottweiler) entschieden, dass ein Vater alle 14 Tage seine beiden Söhne sehen könne. Es hatte aber nicht festgelegt, wann dieser Rhythmus beginnen sollte. Als der Vater nun sein Umgangsrecht durchsetzen wollte, erfuhr er Überraschendes: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist die Regelung des Amtsgerichts nicht konkret genug und also nicht vollstreckbar. Daher könne weder die Umgangsregelung gerichtlich durchgesetzt werden noch die Mutter mit einem Ordnungsmittel belegt werden, wenn sie den Umgang erschwere.
Umgangsrecht „alle 14 Tage“
In dem Fall hatte das Familiengericht auf Antrag des Vaters bestimmt, dass dieser seine beiden Söhne alle 14 Tage, von Freitag bis Sonntag sehen könne. In der Praxis ergaben sich dann aber immer wieder Schwierigkeiten, das auch zu realisieren. Der Umgang fand, insbesondere auf Betreiben der Mutter „im weitaus geringerem Umfang statt“. Die Eltern waren heillos zerstritten, eine Kooperationsbereitschaft kaum zu erkennen. Die Mutter meinte, die Kinder würden einem Umgang freitags bis sonntags nicht zustimmen, da sie Sorge hätten, das Fußballtraining oder Veranstaltungen zu verpassen. Sie seien höchstens bereit, zunächst jeden zweiten Sonntag im Monat mit dem Vater zu verbringen. Der Vater verlangte aufgrund des Verhaltens der Mutter, dass Ordnungsmittel wie ein Ordnungsgeld gegen sie verhängt würden.
Vater kann den Umgang nicht vollstrecken
Das Gericht lehnte die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter ab. Es fehle an einer vollstreckbaren Umgangsregelung. Eine solche müsse so konkret gefasst sein, dass allen Beteiligten deutlich sei, welche Pflichten sie konkret erfüllen müssten. Dies erfordere, dass die gerichtliche Umgangsregelung „genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs“ mit den Kindern enthalten müsste. Es reiche nicht, wenn wie hier der Umgang in der Zeit freitags 16.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr im 14-tägigen Rhythmus festgelegt werde, ohne darauf hinzuweisen, wann dieser Rhythmus beginne.
Da es an einer eindeutigen Festlegung der Wochenenden fehle, könne die Regelung auch nicht vollstreckt werden. Ohne Vollstreckbarkeit aber auch keine Anordnung von Ordnungsmitteln. Dabei komme es nicht darauf an, dass es in der Vergangenheit gelegentlich ein Einverständnis der Eltern darüber gegeben habe, an welchen Wochenenden die Besuche stattzufinden hätten. Diese Regelung sei außergerichtlich erfolgt und könne eine gerichtliche Regelung, die vollstreckbar sei, nicht ersetzen.
Fehler des Gerichts – Vater schaut in die Röhre
Für das Gericht war aber trotzdem klar, dass die Mutter darauf Einfluss nehmen muss, dass die Kinder die festgelegten gerichtlichen Umgangsregelungen auch einhalten. Sie müsse dementsprechend auf die Kinder einwirken. Es müsse den Kindern vermittelt werden, dass es nicht immer nach ihren Wünschen gehe. Im Übrigen könne der umgangsberechtigte Vater grundsätzlich die Ausgestaltung des Umgangs selbst bestimmen. Dies alles sei hier nicht der Fall, und das Gericht attestierte der Mutter, dass sie zumindest in Teilbereichen die Umgangsregelung boykottiere.
Allerdings müsse der Vater aber auch auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder Rücksicht nehmen – beispielsweise darauf achten, dass sie an nicht verschiebbaren Veranstaltungen wie Fußballtraining oder Fußballspiele auch teilnehmen könnten. Dies alles aber half dem Mann nichts, da es ja schon im Grundsatz keine vollstreckbare Umgangsregelung gab (AZ: 6 WF 65/13).
Fazit:
Selbst auf gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen kann man sich nicht immer verlassen. Nach Ansicht der Familienrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) etwa kommt es immer wieder zu fehlerhaften Umgangsregelungen der Gerichte. Daher ist immer darauf zu achten, dass solche Umgangsregelungen genau und konkret sind. Dies ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 09.10.2014
- Autor
- red/dpa