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Nach der Scheidung

Dienstwagen: Bei Unterhalts­be­rechnung berück­sichtigt

Ein Dienstwagen muss unter Umständen bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden. © Quelle: Roy McMahon/corbisimages.com

Regelmäßig gibt es bei getrennt lebenden Paaren Streitig­keiten darüber, wie der Trennungs­un­terhalt oder später auch der sonstige Unterhalt zu berechnen ist. Wie sieht es aber mit einem Dienstwagen aus?

Der Dienstwagen ist dann zu berück­sichtigen, wenn er auch privat genutzt wird und dadurch eigene Aufwen­dungen eingespart werden. Wer also kein eigenes Auto haben muss, weil er einen Firmenwagen hat, den er auch für private Fahrten nutzen kann, muss sich dies anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richtes Hamm, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt (Urteil vom 10. Dezember 2013; AZ.: 2 UF 216/12)

Dienstwagen auch für Abholung des gemeinsamen Kindes

Die Eheleute leben getrennt und haben eine gemeinsame Tochter. Dem Ehemann, der Unterhalt zahlen muss, steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmen­fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Damit holt er beispielsweise die bei der Ehefrau lebende Tochter ab und bringt sie zurück. Auf der Gehalts­ab­rechnung wurde dieser Vorteil mit 236 Euro monatlich angegeben. Der Ehemann meinte, dieser Betrag dürfe bei der Unterhalts­be­rechnung nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser sei kein anzurech­nender Vorteil, weil er den Pkw nur für die Besuche seiner Tochter einsetze. Sonst würde er sein Motorrad für private Fahrten nutzen.

Dienstwagen zählt bei der Berechnung des Unterhalts

Das sahen sowohl das Amtsgericht Gladbeck als auch das Oberlan­des­gericht Hamm anders: Der Nutzungs­vorteil sei bei der Berechnung des Unterhalts zu berück­sichtigen. Das unterhalts­pflichtige Einkommen erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwen­dungen für den Unterhalt eines Pkw. Voraus­setzung sei, dass der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hier sei davon auszugehen, da der Vater die Tochter mit dem Fahrzeug abhole und zurück­bringe. Das Fahrzeug werde also beruflich und anteilig auch privat genutzt.

Der Vorteil könne mit dem in der Gehalts­ab­rechnung zu Grunde gelegten Betrag von 236 Euro bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privat­nutzung im Verhältnis zur Gesamt­nutzung habe der Ehemann nicht nachweisen können. Auch auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwen­dungen unter dem Aspekt, dass er sich den Dienstwagen nicht angeschafft hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen. Schließlich habe er eingeräumt, dass er das Auto zumindest für die Umgangs­kontakte mit seiner Tochter nutze.

Datum
Aktualisiert am
02.09.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
5936
Themen
Auto Familie Kinder Scheidung Unterhalt

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