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Verwal­tungsrecht

Schulbesuch im Ausland erfüllt deutsche Schulpflicht

Auch die Kinder erfüllen die deutsche Schulpflicht, die im Ausland zur Schule gehen. © Quelle: Hero Images Inc./corbisimages.com

Im vereinten Europa sollte es möglich sein, dass Kinder ohne größere Schwie­rig­keiten auch im Ausland ihre Schulpflicht nach deutschem Recht erfüllen können. Ganz so einfach ist es aber nicht: Das nordrhein-westfä­lische Schulgesetz etwa sieht vor, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist. Ausnahmen sind nur „aus wichtigem Grund“ möglich.

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat kürzlich in folgendem Fall verhandelt: Die Eltern zweier Mädchen hatten bei der Bezirks­re­gierung Köln beantragt, ihnen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen zu geben, um ihre Töchter auf auslän­dische Schulen schicken zu können. Die Familie stammt aus dem Kongo und hat auch die kongole­sische Staatan­ge­hö­rigkeit. Die beiden Mädchen besuchen Schulen im grenznahen Gebiet der Deutsch­spra­chigen Gemein­schaft Belgiens. In beiden Schulen ist Deutsch Unterrichts­sprache. Die ältere Schwester besucht mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundar­schule in Belgien.

Die Eltern erklärten, dass sich ihre Töchter in den deutschen Schulen, die sie vorher besucht hätten, nicht wohlgefühlt und daher nur mäßige Leistungen erbracht hätten. Seitdem sie die belgischen Schulen besuchten, seien ihre Leistungen deutlich besser geworden. Viele ihrer Mitschü­le­rinnen hätten den gleichen Migrati­ons­hin­tergrund, auch deren Eltern stammten aus der Demokra­tischen Republik Kongo. Es sei ihr Wunsch, dass ihre Töchter weiterhin intensiv Französisch lernen könnten, weil dies für Kongolesen die Verkehrs­sprache schlechthin sei. Auf den früheren Schulen der Mädchen sei dies nicht so gut möglich, weil dort Englisch die erste Fremdsprache sei. Außerdem seien in den beiden belgischen Schulen die Klassen viel kleiner.

Bezirks­re­gierung: Schulbesuch in Deutschland Voraus­setzung für eine erfolg­reiche Integration

Die Bezirks­re­gierung Köln lehnte die Anträge der Eltern aber ab. Bildung und Erziehung an deutschen Schulen seien unter anderem die Voraus­set­zungen für eine erfolg­reiche Integration in die sozialen und wirtschaft­lichen Verhältnisse Deutschlands. Die Erfüllung der Schulpflicht in deutschen Schulen habe daher Vorrang. Ausnahmen hiervon seien nur in Einzel­fällen möglich. Ein Wechsel an eine deutsche Schule sei für die Töchter keine unzumutbare Härte. Die beiden Mädchen würden das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen bereits kennen und könnten sich auch hier wieder integrieren. Dass sie auf den belgischen Schulen intensiv Französisch lernen könnten, sei kein Grund, eine Ausnahme zu erteilen, da dies auch im deutschen Schulsystem möglich sei. In Nordrhein-Westfalen existierten zahlreiche Schulen, in denen bilingualer Unterricht auch in Französisch angeboten werde. Dass Französisch die Verkehrs­sprache im Herkunftsland sei, könne man bei der Wahl der Fremdsprache nicht berück­sichtigen.

Gericht sieht Ausnahme aus wichtigem Grund

Das Verwal­tungs­gericht Aachen folgte dieser Argumen­tation aber nicht und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen zum Besuch der belgischen Schulen zu erteilen. Die Richter verwiesen auf die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungs­ab­schlüssen und Berech­ti­gungen zwischen der Deutsch­spra­chigen Gemein­schaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“.

Diese betone das außeror­dentliche Interesse beider Seiten, in einem zusammen­wach­senden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Verein­fachung der Anerkennung schulischer Bildungs­ab­schlüsse und eine Erleich­terung des Wechsels zwischen den unterschied­lichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschluss­zeugnis der Oberstufe des Sekundar­un­ter­richts in der Deutsch­spra­chigen Gemein­schaft dem deutschen Abitur.

Der geforderte wichtige Grund sei aber auch bereits darin zu sehen, dass die beiden Mädchen Schulen im grenznahen Gebiet der Deutsch­spra­chigen Gemein­schaft Belgiens besuchten, in der Deutsch Unterrichts­sprache und Französisch erste Fremdsprache sei (AZ: 9 K 2036/13).

Datum
Aktualisiert am
14.07.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Familie Jugendliche Kinder Schule

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