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Famlienrecht-Blog

Scheidung: Selbst­ständigen drohen hohe Forderungen

Um ein böses Erwachen zu vermeiden, sollten vor allem Selbstständige einen Ehevertrag abschließen. © Quelle: Grill/Tetra Images/corbisimages.com

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 4.12.2013 (Az.: XII ZB 534/12) entschieden, dass bei Betreiben einer Versiche­rungs­agentur lediglich der Substanzwert bei der Berechnung des Endver­mögens berück­sichtigt wird – nicht dagegen der sogenannte „Goodwill“.

Der Fall:

Nach der Eheschließung 1992 wurde der Scheidungs­antrag der Ehefrau im Jahre 2008 zugestellt. Der Ehemann war bei Zustellung selbständig erwerbstätig als Inhaber einer Versiche­rungs­agentur, die seit 2010 durch den Sohn der Parteien weiter geführt wurde. Die Ehefrau hatte im Wege eines Stufen­antrags Auskunft verlangt über das Endvermögen ihres Mannes. Dieser hatte die Jahres­ab­schlüsse seiner Versiche­rungs­agentur aus den Jahren 2005 bis 2007 vorgelegt.

Das Amtsgericht hatte den Auskunfts­an­spruch damit als erfüllt angesehen, die Ehefrau legte Beschwerde ein mit der Begründung, sie verlange zusätzlich die „Bezifferung des Good-Will“ bzw. des Wertes des Ausgleichs­an­spruchs nach § 89 HGB. Sowohl das Oberlan­des­gericht (OLG) als auch der BGH haben die Beschwerde zurück­ge­wiesen mit folgender Begründung:

Auf der Grundlage eines Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trages (sog. Agentur­vertrag) sei der Versiche­rungs­ver­treter gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von Versiche­rungs­ver­trägen zu bemühen. Der Versiche­rungs­ver­treter erwerbe aber kein eigenes Recht an dem seiner Versiche­rungs­agentur zugehörigen Versiche­rungs­bestand. Der Versiche­rungs­bestand sei wirtschaftlich allein dem Versicherer zugeordnet und müsse bei Beendigung des Agentur­ver­trages an den Versicherer zurück gegeben werden. Der BGH lehnte es daher ab, der Versiche­rungs­agentur eines selbständigen Versiche­rungs­ver­treters im Zugewinn einen über den Substanzwert hinaus­ge­henden Wert zuzuer­kennen.

Auch das Argument der Ehefrau, dass es für den Verkauf einer Versiche­rungs­agentur einen Markt gebe, der im Endvermögen berück­sichtigt werden müssen, wies der BGH zurück. Der BGH vertritt die Auffassung, dass Versiche­rungs­agenturen nicht frei verkäuflich sind, selbst wenn sie zum Verkauf angeboten werden sollten. Der Versicherer müsse damit einver­standen sein, er könne aber zu keiner Nachfol­ge­re­gelung gezwungen werden. Eine von der Person eines potentiellen Agentur­nach­folgers (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VAG) und von den unterneh­me­rischen Disposi­tionen des Versicherers unabhängige “Veräußerung” der Versiche­rungs­agentur einschließlich des darin befind­lichen Versiche­rungs­be­standes könne der ausscheidende Versiche­rungs­ver­treter nicht durchsetzen.

Auch ein möglicher späterer Ausgleichs­an­spruch des Ehemannes nach § 89 b Handels­ge­setzbuch (HGB) gegen die Versicherung sei nicht als Vermögens­ge­genstand im Zugewinn­aus­gleich zu berück­sichtigen. Denn ein solcher Anspruch eines selbständigen Versiche­rungs­ver­treters, dessen Vertrags­ver­hältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet gewesen sei, stelle ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht dar, welches ihm keine mit einer Anwart­schaft vergleichbare gesicherte Rechts­po­sition einräume.

Was bedeutet das BGH-Urteil für sonstige Selbständige?

Ein über den reinen Substanzwert eines Unternehmens weiterer ideeller Wert kann bei der Unterneh­mens­be­wertung hinzu kommen, wenn ein Käufer bereit ist, im Hinblick auf zukünftige Gewinne diesen Betrag zu bezahlen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen im Geschäfts­verkehr höher eingestuft wird als es dem reinen Sachwert der zum Unternehmen gehörenden Gegenstände entspricht. Der Erwerber bezahlt dann für die Chance, ohne eigene Leistung auf die Organi­sation und den Kundenstamm des Unternehmens zurück greifen zu können. Es kommt auf den guten Ruf eines Unternehmens, seine Marktstellung und/oder seine Kredit­wür­digkeit an.

Hängt allerdings der gute Ruf eines Unternehmens allein von der Person des Inhabers ab, wird sich die bisherige Kundschaft schnell verlaufen, sodass kein Good-Will berück­sichtigt wird, z. B. bei Rechts­an­wälten, Architekten. Eine weitere Voraus­setzung ist auch, dass es für das Unternehmen in nennens­wertem Umfang überhaupt einen Markt gibt.

Der BGH hatte mit Urteil vom 9.2.2011 (Az.: XII ZR 30/09) bezüglich einer Zahnarzt­praxis einen Good-Will in großer Höhe angenommen.

Fazit:

Als Selbständiger empfehle ich, bei Eheschließung einen notariellen Ehevertrag abzuschließen und das Unternehmen aus dem Zugewinn heraus zu nehmen, sonst drohen bei Ende der Ehe hohe Ausgleichs­for­de­rungen an den geschiedenen Ehegatten.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
7957
Themen
Ehe Scheidung Vertrag

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