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Schule

Schmer­zensgeld bei Prügelei unter Schülern

Verletzt ein Schüler einen anderen, kann der Verletzte auf Schmerzensgeld klagen. © Quelle: Coltron/corbisimages.com

Rangeleien auf dem Schulhof – da kommt manch einer mit dem sonst sprich­wört­lichen blauen Auge davon. Bei Streitereien zwischen Schülern haften diese untereinander meist nicht. Auch Schmer­zensgeld gibt es eigentlich nie. Aber es gibt Ausnahmen.

Erleidet ein Schüler in der Schule durch Schläge eines Mitschülers eine schwere Augenver­letzung, kann er vom Schädiger Schmer­zensgeld verlangen. Voraus­setzung ist, dass dieser ihn verletzen wollte oder das zumindest in Kauf genommen hat. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im verhan­delten Fall ging es um zwei seinerzeit vierzehn­jährige Jungen, die eine Hauptschule im Kreis Siegen-Wittgenstein besuchten. Als sich der spätere Kläger über eine Rangelei des anderen Jungen lustig machte, fühlte sich dieser provoziert und drängte ihn auf dem Weg zum Pausenhof in eine Ecke des Treppen­hauses. Dort versetzte er ihm zwei Schläge gegen das rechte Auge. Ihm seien – so seine Darstellung – „die Sicherungen durchge­brannt“. Der Angegriffene erlitt eine schwere Gehirn­er­schüt­terung, eine Prellung, ein Hämatom am rechten Auge und eine Augenhöh­len­fraktur, die aufgrund eines eingeklemmten Augenmuskels operiert werden musste.

Unter Hinweis auf bleibende Verlet­zungs­folgen wie der Wahrnehmung von Doppel­bildern, Einschlaf­stö­rungen und wieder­keh­renden Kopfschmerzen verlangte der Junge von dem Angreifer ein Schmer­zensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Schmer­zensgeld auch bei Pausen­schlägerei möglich

Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Gericht hielt ein Schmer­zensgeld in Höhe von 1.000 Euro für angemessen und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsge­richts Siegen.

Der Angreifer hafte für seine vorsätzliche und rechts­widrige Körper­ver­letzung. Er habe seinem Mitschüler aus reiner Wut zwei Schläge ins Gesicht versetzt. An Schulen reiche eine vorsätzliche Verlet­zungs­handlung alleine zwar nicht aus, um einen Ersatz­an­spruch zu begründen. Erforderlich sei auch eine vorsätzlich herbei­ge­führte Verlet­zungsfolge.

Man könne aber nicht annehmen, dass der beklagte Junge die eingetretenen schweren Folgen beabsichtigt oder auch nur für möglich erachtet habe. Wegen seiner übergroßen Wut gingen die Richter allerdings davon aus, dass er nicht nur das blaue Auge, sondern auch die Gehirn­er­schüt­terung billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes zu berück­sichtigen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 08. November 2013 (AZ: 26 U 31/13)

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red
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Themen
Familie Haftpflicht­ver­si­cherung Jugendliche Kinder

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