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Famili­enrecht-Blog

Vorsicht mit Drohungen auf Facebook!

Massive Beleidigungen und Drohungen über Soziale Netzwerke sind kein Kavaliersdelikt. © Quelle: Tham/ corbisimages.com

Drohungen auf Facebook können zu einem Kontakt­auf­nah­me­verbot nach dem Gewalt­schutz­gesetz führen.

Das Oberlan­des­gericht Hamm (Urteil vom 23. 04. 2013– 2 UF 254/12) hat die Beschwerde der Frau zurück­ge­wiesen, die sich gegen das vom zuständigen Famili­enrecht gegen sie ausgesprochene Kontakt­verbot gewehrt hatte – die Frau hatte lediglich Erfolg mit ihrem Antrag, das Kontakt­verbot zu befristen. Nach Auffassung der Richter am OLG sind Schutz­maß­nahmen nach § 1 GewSchG (Gewalt­schutz­gesetz) grundsätzlich zu befristen.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Eine Mutter und ihr Sohn (Amtrag­steller), die damals in Hamm wohnten, wurden über Facebook von einer Bekannten (Antrags­gegnerin) massiv beleidigt und bedroht. Sie drohten an, „ihr tagelang aufzulauern“, sie „kalt zu machen“ und „ihrem Sohn einen Stein an den Kopf zu werfen“.

Dagegen wandten sich die Antrag­steller und hatten vor dem Amtsgericht Gladbeck beantragt, es der Antrags­gegnerin zu verbieten, a) sich im Umkreis von weniger als 100 m um ihre Wohnung aufzuhalten, b) sich im Umkreis von 30 m um sie aufzuhalten oder im Falle eines zufälligen Zusammen­treffens unverzüglich entspre­chenden Abstand wieder­her­zu­stellen, c) der Antrags­gegnerin jede Kontakt­aufnahme mit den Antrag­stellern, insbesondere über elektro­nische Medien wie E-Mail und Facebook zu verbieten.

Die Antrags­gegnerin hatte den Anspruch vor dem Amtsgericht zwar anerkannt, sie habe sich aber auf Grund eines Streits selbst bedroht gefühlt und deshalb selbst Bedrohungen geschrieben. Sie legte dennoch Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge­richts ein.

Nach Auffassung der Richter des OLG Hamm hat das Gericht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG auf Antrag die erforder­lichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Eine solche liege in dem Fall vor. Ein Kontakt­verbot sei erforderlich, um künftige Rechts­guts­ver­let­zungen durch die Antrags­gegnerin zu verhindern.

Die Schutz­maßnahme sei aber zu befristen, weil aus dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz folge, dass die Maßnahme zu wählen sei, die eine Wieder­ho­lungs­gefahr am ehesten ausschließe und zugleich in die Rechte des Täters am wenigsten eingreife. Der Ausnah­mefall einer unbefristeten Gewalt­schutz­an­ordnung liege nicht vor, da diese voraus­setzten, dass ein besonders schweres Gewalt­delikt voraus­ge­gangen sei, was in dem zu entschei­denden Fall nicht gegeben sei.

Das OLG sprach eine Befristung von 2 Jahren aus, weil die Antrag­steller nicht mehr in Hamm wohnten und die Bedrohungen schon mehr als 1 Jahr zurück lagen.

Fazit

Bedrohungen und Beleidi­gungen bei Facebook können in- und außerhalb einer Ehe/Beziehung zu einem gericht­lichen Verfahren führen mit unange­nehmen Folgen und hohen Kosten!

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
2531
Themen
Facebook Familie Internet

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