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Famili­enrecht

Trennung: Forderung nach Herausgabe von Haushalts­ge­gen­ständen

Ein Ehepartner kann von dem anderen die Herausgabe der Dinge verlangen, die ihm allein gehören. © Quelle:AfricaStudio/fotolia.de 

Die Faustregel lautet: Hat das Ehepaar die Haushalts­ge­gen­stände während der Ehe angeschafft, gehören sie in der Regel beiden Ehepartnern. Hat einer der beiden die Sachen in die Ehe mit eingebracht, bleiben sie in der Regel in dessen Allein­ei­gentum. Was ist, wenn einer der Ex-Partner die Haushalts­ge­gen­stände nicht mehr herausgeben kann?

Derjenige, bei dem die Gegenstände sind, haftet für ihren Verlust in Höhe des Wieder­be­schaf­fungswerts. Und zwar ab der sogenannten Rechts­hän­gigkeit, also ab dem Zeitpunkt, ab dem der andere Ehepartner die Herausgabe der Haushalts­ge­gen­stände vor Gericht fordert.

Ein Ehegatte kann von dem anderen die Herausgabe der Dinge verlangen, die ihm allein gehören. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg vom 4. Juli 2016 (AZ: 9 UF 87/16).

Haushalts­ge­gen­stände: Allein­ei­gentum oder Miteigentum der Ehepartner?

Das getrennt lebende Ehepaar stritt über Haushalts­ge­gen­stände. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau, die noch in der Ehewohnung lebte, die Herausgabe einzelner Sachen. Er meinte, diese Haushalts­ge­gen­stände gehörten ihm allein, da er sie in die Ehe mitein­ge­bracht hat. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht mehr möglich wäre, forderte er Schadens­ersatz.

Haushalts­ge­gen­stände in die Ehe gebracht: Ehepartner muss sie nach Trennung herausgeben

Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Er hat Anspruch auf die Herausgabe der Haushalts­ge­gen­stände, da er Allein­ei­gentümer ist. Er hat die Gegenstände vor der Ehe erworben und diese mit in die Ehe gebracht. Die Miteigen­tums­ver­mutung gilt nur für Dinge, die während der Ehe angeschafft wurden (§ 1568 BGB). Der Mann war aber ursprünglich Allein­ei­gentümer. Dieses Eigentum verliert er auch nicht während der Ehe. Die Richter wiesen darauf hin, dass selbst bei Gegenständen des ehelichen Haushalts nicht automatisch gemeinsames Eigentum besteht.

Sobald die Haushalts­ge­gen­stände bei Gericht verlangt werden, haftet die Frau auch für die Gegenstände. Kann sie diese nicht mehr herausgeben, beispielsweise weil sie sie verkauft hat, muss sie Schadens­ersatz leisten. Dabei ist nicht der Zeitwert, sondern der Wieder­be­schaf­fungswert zu ersetzen. Dieser ist in der Regel höher als der Zeitwert. 

Datum
Aktualisiert am
28.09.2017
Autor
DAV/red
Bewertungen
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Themen
Ehe Ehevertrag Haushalt Scheidung Trennung

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