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Famili­enrecht

Betreu­ungs­un­terhalt: Verlän­gerung bei Pflege eines kranken Kindes?

Erhöhter Förderbedarf wegen eines kranken Kinds kann Erwerbsobliegenheit mindern. © Quelle: venerala/fotolia.de

Grundsätzlich muss der betreuende Elternteil mit zunehmendem Alter des Kindes für seinen Unterhalt selbst sorgen. Eingebürgert hat sich ein Alter ab drei Jahren, ab dem der betreuende Elternteil verstärkt arbeiten gehen muss. Was ist aber, wenn sich ein erhöhter Förder­bedarf des Kindes wegen Krankheit und Behinderung ergibt?

Ein erhöhter Förder­bedarf wegen eines kranken Kinds kann die Erwerbs­ob­lie­genheit des betreuenden Elternteils mindern - auch dann, wenn das Kind älter wird und es Betreu­ungs­mög­lich­keiten gibt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 2. Juni 2016 (AZ: 6 WF 19/16).

Verminderte Erwerbs­ob­lie­genheit bei erhöhtem Förder­bedarf

Die Mutter betreut den im Jahr 2000 geborenen Sohn bei sich. Das Kind leidet unter Autismus, Neurodermitis und weiteren Erkran­kungen. Die Mutter selbst geht 16 Stunden pro Woche arbeiten und erhält vom Vater einen nachehe­lichen Unterhalt in Höhe von 591 Euro monatlich (Betreu­ungs­un­terhalt).

Das Kind geht in die Schule und wird dort an 36 Stunden pro Woche betreut. Das Kind geht allein zur Schule und kann etwa zwei Stunden allein zu Hause sein. Auch spielt der Junge eine Stunde Tennis pro Woche. Darüber hinaus geht das Kind in ein Autismus­zentrum zur Therapie.

Deshalb meinte der Vater, keinen Betreu­ungs­un­terhalt mehr zahlen zu müssen. Angesichts dieser Fremdbe­treuung des Kinds könne die Frau in Vollzeit arbeiten.

Verlängert sich der Betreu­ungs­un­terhalt bei einem behinderten Kind?

Das Gericht stellte fest, dass die Mutter weiterhin einen Anspruch auf Betreu­ungs­un­terhalt habe. Trotz der Fremdbe­treu­ungs­mög­lich­keiten müsse sie nicht in Vollzeit arbeiten.

Zur Begründung führten die Richter einen erhöhten Förder­bedarf des Kinds an. Dabei berück­sich­tigten sie mit 5,5 Wochen­stunden die alle zwei Wochen stattfindende Therapie im Autismus­zentrum. In diesem Rahmen spielt das Kind wöchentlich eine Stunde Tennis.

Auch müsse die Mutter mehr Zeit mit dem Kind verbringen, da es krankheits­bedingt über keinerlei Sozial­kontakte verfüge. Das Gericht hielt einen Mehraufwand von 90 Minuten an einem Werktag für realistisch. Hinzu kämen die Zeiten, die die Mutter für Absprache mit Lehrern in der Schule und Mitarbeitern im Autismus­zentrum benötige. Insgesamt kam das Gericht auf eine wöchentliche Belastung von 13,5 Stunden.

Getrennte Familien: Unterhalts­zah­lungen regelmäßig überprüfen

Dieser Zeitaufwand übersteige bereits ein Drittel einer Vollzeit­stelle. Daher sei der Mutter eine über eine Zwei-Drittel-Stelle hinaus­gehende Erwerbs­tä­tigkeit nicht zumutbar. Der Vater musste weiterhin Betreu­ungs­un­terhalt zahlen. Auf der Grundlage des möglichen Einkommens der Mutter künftig noch 470 Euro. Es lohnt  sich für beide Seiten, den Unterhalts­an­spruch regelmäßig überprüfen zu lassen. Familien-Rechts­anwälte in der Nähe finden Sie in in der Anwaltssuche

Datum
Aktualisiert am
28.09.2017
Autor
DAV/red
Bewertungen
813
Themen
Arbeit Betreuung Betreu­ungsgeld Kinder Unterhalt

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