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Elternzeit

Regelmäßige Provisionen müssen bei Elterngeld berück­sichtigt werden

Elterngeld: Zählen auch Provisionen zum Einkommen? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Elterngeld wird individuell berechnet. Basis für die Berechnung des Eltern­geldes ist im Wesent­lichen das monatliche Einkommen des Bezugs­be­rech­tigten. Doch welche Bestandteile zählen eigentlich zum Einkommen?

Was fällt unter den Begriff "Einkommen"? Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) weist darauf hin, dass bei der Berechnung des Eltern­geldes als Einkommen nicht nur das Festgehalt zugrunde gelegt werden muss. Eine entspre­chende Entscheidung hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg am 13. Dezember 2016 (AZ: L 11 EG 1557/16) getroffen.

Urlaubs- & Weihnachtsgeld: Kein höheres Elterngeld

Während sich regelmäßige Provisionen positiv auf das Elterngeld auswirken, erhöht einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) vom 29.06.2017 hervor (AZ: B 10 EG 5/16 R).

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter als Angestellte tätig. Sie hatte in ihrer Elternzeit nach ihrem Arbeits­vertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung i.H.v. 1/14 des verein­barten Jahres­gehalts. Die Zahlung eines Urlaubs­geldes im Mai und eines Weihnachts­geldes im November sollten weitere je 1/14 des verein­barten Jahres­gehalts betragen. Als bei der Bemessung des Eltern­geldes allerdings nur der monatliche Lohn berück­sichtigt wurden, klagte die Frau. Dem BSG zufolge bemisst sich das Elterngeld für Arbeit­nehmer aber nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zuflie­ßenden Lohns im Bemessungs­zeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalender­monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes gemeint.

Die Junior Online-Marketing-Managerin erhielt als Einkommen ein Festgehalt und einen erfolgs­ab­hängigen, in der Höhe schwan­kenden Gehalts­anteil. Als die Frau bei der Eltern­geld­stelle einen Antrag auf Elterngeld stellte, berechnete die Eltern­geld­stelle dessen Höhe nur auf Basis des festen Einkommens, also des Festgehalts.

Dagegen klagte die Frau: Auch die Provisionen müssten bei der Berechnung des Elterngelds berück­sichtigt werden. Bei ihnen handele sich um einen festen, regelmäßigen Gehalts­be­standteil.

Elterngeld: Müssen auch Provisionen bei der Berechnung berück­sichtigt werden?

Zweck des Elterngelds sei es, das Einkommen teilweise zu ersetzen, das während des letzten wirtschaft­lichen Dauerzu­stands den Lebens­standard der Eltern­geld­be­rech­tigten geprägt hätten. Das Einkommen umfasse eben nicht nur das Festgehalt: Durch regelmäßig mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen werde der Lebens­standard der Eltern­geld­be­rech­tigten auch dann geprägt, wenn diese nicht jeden Monat, sondern etwa quartalsweise gezahlt würden und in der Höhe schwankten.

Datum
Aktualisiert am
30.06.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Anwalt Eltern Elternzeit

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