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- Seite 1 – Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende des Ausbildungsvertrags
- Seite 2 – Mehraktige Ausbildung: Bis wann gibt es Kindergeld?
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Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, solange sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Doch was gilt bei mehraktigen Ausbildungen, wenn das Ausbildungsziel mit einem berufsqualifizierenden Abschluss nicht erreicht ist – zum Beispiel bei einer Lehre und einem darauffolgenden Studium. Und wann endet eine Lehre: Mit der Abschlussprüfung oder mit Ablauf des Ausbildungsvertrags?
Wann eine Ausbildung endet, kann Folgen für den Bezug von Kindergeld haben. Strittig kann dabei die Frage sein, ob eine Ausbildung mit der Abschlussprüfung oder mit Ablauf des Ausbildungsvertrags endet. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 19. Oktober 2016 entschieden: Die Ausbildung endet mit dem im Vertrag genannten Datum und nicht mit der Prüfung (AZ: 7 K 407/16).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bekam der Vater für seine Tochter Kindergeld. Sie machte eine Ausbildung zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“. Laut Ausbildungsvertrag endete die Ausbildung am 31. August 2015. Bereits am 20. Juli 2015 bestand die Tochter die staatliche Abschlussprüfung. Im August erhielt sie noch eine Ausbildungsvergütung und wurde praktisch ausgebildet.
Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31. August 2015. Dieser Zeitraum wurde auch im Ausbildungszeitzeugnis genannt. Mit der Urkunde wurde ihr mit Wirkung zum 1. September 2015 bescheinigt, dass sie die Berufsbezeichnung nun führen dürfe.
Die Familienkasse meinte jedoch, dass die Ausbildung mit der Abschlussprüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses ende. Daher forderte sie das Kindergeld für den Monat August zurück. Dagegen wandte sich der Vater mit seiner Klage.
Bei Gericht war er Vater erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts stand ihm für seine Tochter Kindergeld auch im Monat August 2015 zu. Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind den Ausbildungsstand erreicht habe, dass es den Beruf ausüben könne.
Die Tochter sei aber erst ab September 2015 berechtigt, ihren Berufstitel zu führen und habe erst ab diesem Zeitpunkt dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Das Berufsziel sei zwar oft schon mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht, jedoch nicht in diesem Fall.
Der Mann konnte sich also mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich gegen die Familienkasse und den Anspruch auf Kindergeld durchsetzen. Ohne anwaltliche Hilfe dürfte er hier einen schlechten Stand gehabt haben.
Das Gericht führte weiter aus, dass mit dem Kindergeld die „kindsbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kindes berücksichtigt“ und damit ausgeglichen werden solle.