Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Getrenntes Paar

„Ex“ hat neuen Partner – wann entfällt der Unterhalts­an­spruch?

Neue Beziehung nach einer Trennung: Kann der Trennungsunterhalt entfallen? © Quelle: Thomas/gettyimages.de

Ein Paar hat sich getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Der oder die „Ex“ hat Anspruch auf Trennungs­un­terhalt. Gilt das aber auch, wenn der Betreffende einen neuen Partner hat und mit diesem zusammenzieht?

Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusammenzieht, ist es nachvoll­ziehbar, dass der Unterhalts­ver­pflichtete keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicherweise entfällt der Unterhalts­an­spruch, wenn es eine neue „verfestigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt. Wann aber gilt eine Beziehung als „verfestigt“? Viele meinen, das ist der Fall, wenn das Paar zusammenzieht. Aber so einfach ist es nicht.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) klärt auf: Nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt (§ 1579 BGB). Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine solche „verfestigte“ neue Lebens­ge­mein­schaft vorliegt, wenn die Partner zwei Jahre zusammen sind.

Neuer Partner nach Trennung: Anspruch auf Unterhalt kann früher entfallen

Ein Unterhalts­an­spruch kann aber schon früher entfallen. Es ist immer ratsam, sich regelmäßig von einer DAV-Famili­en­rechts­an­wältin oder einem DAV-Rechts­anwalt beraten und die Unterhalts­ver­pflich­tungen überprüfen zu lassen. Dies kann hilfreich sein in Fällen, in denen es auf der anderen Seite einen neuen Partner gibt, sich das Einkommen verändert und vieles mehr. Famili­en­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Der Anspruch auf Trennungs­un­terhalt kann schon früher wegfallen, wie das Oberlan­des­gericht  Oldenburg am 16. November 2016 deutlich gemacht hat (AZ: 4 UF 78/16). In dem vom Gericht verhan­delten Fall ging es um eine Frau, die von ihrem Ehemann Trennungs­un­terhalt erhielt. Nachdem sie ein Jahr mit einem neuen Partner eine Beziehung geführt hatte, zog sie in dessen Haushalt ein. Sie traten auch nach außen als Paar auf, verbrachten gemeinsame Urlaube und gemeinsam ein Famili­en­feiern teilge­nommen. Der kleine Sohn aus der Ehe nannte den neuen Partner „Papa“.

Trennungs­un­terhalt zahlen: Antrag auf Unterhalts­än­derung erfolgreich

Daher beantragte der frühere Ehemann der Frau, keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen zu müssen. Die erste Instanz gab dem Ehemann Recht. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Das Oberlan­des­gericht in Oldenburg sah dies jedoch so wie die erste Instanz und wies die Frau in einem Beschluss auch darauf hin. Danach zog die Frau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes der ersten Instanz zurück.

Die Zwei-Jahres-Regel gilt also nicht absolut. Wie die Entscheidung zeigt, kann der Anspruch auch schon früher verfallen. Das Gericht ging in der Gesamt­be­trachtung davon aus, dass die Frau nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann schon nach einem Jahr in einer festen Lebens­ge­mein­schaft lebte. Mit dieser neuen Lebens­ge­mein­schaft habe sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben, dass sie diese auch nicht mehr benötige, so das Gericht. Eine weitere Unterhalts­ver­pflichtung des Ex-Ehemanns sei nicht mehr zumutbar. Dies betreffe jedoch nur den Trennungs­un­terhalt. Unterhalts­ver­pflich­tungen für das Kind seien davon unberührt, betonte das Gericht.

Datum
Aktualisiert am
07.02.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
58091
Themen
Ehe Eheähnliche Gemein­schaft Familie Trennung Unterhalt

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Leben
Mahngebühren: Wie hoch dürfen Sie sein?
Gesellschaft
Cannabis: Was ist erlaubt?
Leben
Drohnen: Was ist erlaubt, was verboten?
Mobilität
Motorroller frisieren: Diese Strafen drohen Tunern
Wohnen
Hausbau: Festpreis oder unbegrenzte Kosten?
zur
Startseite