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Bedürf­tigkeit

Unterhalt für Eltern: Kann Pflicht zum Eltern­un­terhalt entfallen?

Elternunterhalt: Unter bestimmten Umständen müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen. © Quelle: Umstaetter/gettyimages.de

Grundsätzlich müssen Kinder Eltern­un­terhalt zahlen. Beispielsweise dann, wenn die Eltern die Kosten für eine Heimun­ter­bringung die Leistungs­fä­higkeit der Eltern überschreitet. Allerdings kann der Eltern­un­terhalt für ein Kind auch eine „unzumutbare Härte“ sein, so dass es den Eltern­un­terhalt nicht zahlen muss.

Viele Kinder fragen sich, ob und in welchen Situationen sie ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Dabei sollten Kinder sich auch über die Ausnahmen von dieser Pflicht informieren.

Eine Auznahme von der Pflicht zum Eltern­un­terhalt kann zum Beispiel dann greifen, wenn das Kind gegen seinen Willen in eine Pflege­familie gegeben wurde und es zu tiefgrei­fenden Beeinträch­ti­gungen der persön­lichen Belange des Kindes kam. Wusste die Mutter von den Beeinträch­ti­gungen für ihr Kind, muss das Kind später auch nicht für den Eltern­un­terhalt einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsge­richts Warendorf vom 7. Januar 2015 (AZ: 9 F 656/14), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) mitteilt.

Als Kind in Pflege­familie gegeben: Muss man trotzdem Eltern­un­terhalt zahlen?

Der Fall: Mit sechs Jahren gaben die Eltern ihre Tochter zu Verwandten in Pflege. Sie sollte ihren geliebten Bruder begleiten, der in der Pflege­familie als Hoferbe vorgesehen war. Die Pflege­familie adoptierte den Jungen.

Das Mädchen wollte allerdings nicht bei den Verwandten leben und versteckte sich bei den regelmäßigen Besuchen im Haus der leiblichen Eltern immer dann, wenn sie wieder zu den Pflege­eltern gebracht werden sollte. Auch bat das Kind seine Mutter, nicht zu ihren Pflege­eltern zurück­kehren zu müssen.

Das Kind hatte den Rückhalt der leiblichen Eltern so wenig wie den der Pflege­eltern, die ihr Undank vorwarfen. Dadurch hatte das Kind keinen echten Famili­enbezug, weder in der Pflege­familie noch bei den leiblichen Eltern.

Nachdem die Mutter verstorben war, nahm der Sozial­hil­fe­träger den Sohn in Anspruch, da ein Teil der Heimun­ter­bringung mit Sozial­hil­fe­mitteln finanziert worden war. Der Mann verlangte von seiner Schwester, sich daran zu beteiligen.

Wann entfällt die Pflicht, Eltern­un­terhalt zu zahlen?

Mit anwalt­licher Hilfe wehrte sich die Frau mit Erfolg gegen diesen Anspruch, sich am Eltern­un­terhalt zu beteiligen. In solchen und ähnlichen Fällen können Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte schon im Vorfeld prüfen, ob durch die Pflicht zur Zahlung des Eltern­un­terhalts eine so genannte „unzumutbare Härte“ vorliegt. Dementsprechend konnte sich die Tochter hier auch gegen den Anspruch wehren.

Für das Gericht lag in diesem Fall eine solche unzumutbare Härte vor. Die Frau musste also für ihre leibliche Mutter nicht finanziell einstehen und Eltern­un­terhalt zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die leiblichen Eltern sich auch nach Abgabe des Kindes in eine Pflege­familie hätten um das Kind kümmern und an seinem Leben teilhaben müssen. Darüber hinaus hatten die Eltern das Kind gegen dessen erklärten Willen weggegeben.

Dass das Kind weder in der Pflege­familie noch bei ihren leiblichen Eltern einen echten Famili­enbezug hatte erleben können, zeigt sich schon daran, dass sie von beiden nicht im Testament bedacht worden war. Die Mutter hatte gewusst, dass es ihrem Kind bei den Pflege­eltern nicht gut ging.

Dieser Fall zeigt, dass es Ausnahmen auch vom Eltern­un­terhalt gibt. Welche Möglich­keiten man hat, darüber klärt eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt für Famili­enrecht auf. Den passenden Rechts­anwalt in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
06.02.2017
Autor
red/dpa
Bewertungen
3397
Themen
Eltern Familie Pflege Sozialhilfe Unterhalt

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