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„Wilde Ehe"

Nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft: Ausgleich nach einer Trennung?

"Wilde Ehe" und Trennung: Können die ehemaligen Partner einen finanziellen Ausgleich voneinander verlangen? © Quelle: Grill/gettyimages.de

Bei einer Scheidung wird oft über die Dinge gestritten, die die Partner jeweils finanziert haben. Wie sieht es eigentlich mit Ausgleichs­an­sprüchen der ehemaligen Partner bei einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft aus?

Auch in einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft kann ein Partner nach der Trennung des Paares einen rechtlichen Anspruch auf einen so genannten Bereiche­rungs­aus­gleich haben, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

„Wilde Ehe“ und Trennung: Muss der eine Partner dem anderen einen finanziellen Ausgleich zahlen?

Das Paar lebte von Mai 2009 bis September 2010 in einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft, auch eheähnliche Gemein­schaft oder "wilde Ehe" genannt. Die beiden wohnten in einem Haus, das der Frau gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebens­partner gehörte. Nach der Trennung forderte der Mann von der Frau den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebens­ge­mein­schaft erbracht hatte.

Trennung eines unverhei­rateten Paares: Ausgleich nur bei Leistungen von erheblicher wirtschaft­licher Bedeutung

Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Grundsätzlich komme ein Ausgleichs­an­spruch nach der Trennung eines Paares, das in nichtehe­licher Lebens­ge­mein­schaft zusammenlebte, dann in Betracht, so die Richter des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts (Entscheidung vom 09. Februar 2016; AZ: 3 U 8/12), wenn ein Partner durch erhebliche Beiträge das Vermögen des anderen Partners vermehrt habe. Dabei müsse erkennbar die Vorstellung zugrunde liegen, an dem Gegenstand über längere Zeit teilhaben zu können. Darüber hinaus gelte das nur für Beiträge, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaft­licher Bedeutung geschaffen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe der Mann keinen Anspruch auf einen Ausgleich.

Die geltend gemachten Aufwen­dungen für das Home Office betrügen 801,72 Euro, für die Möbel 4.442,40 Euro. Zusammen mit den errechneten Investi­tionen in das Haus von 2.157,60 Euro ergebe das einen Betrag von 7.401,72 Euro.

Selbst wenn dieser Betrag insgesamt nicht als geringfügig anzusehen sei, sei es nicht unbillig, wenn die Frau ihn behalte. Sowohl die Computer­aus­stattung als auch die Möbel hätten der Gestaltung des Zusammen­lebens gedient. Gemessen an den Einkom­mens­ver­hält­nissen beider seien die Anschaf­fungen auch nicht so bedeutend, dass ein Ausgleich erforderlich wäre.

Insbesondere sei dabei zu berück­sichtigen, dass der Mann mietfrei im Haus seiner Partnerin gewohnt habe. Diese sei auch für die laufenden Kosten aufgekommen. Auch seien die finanziellen Beiträge des Mannes für das tägliche Zusammenleben, die nach seinen Angaben umgerechnet monatlich rund 240 Euro betrugen, nicht so hoch, dass sie ausgeglichen werden müssten. Im Gegenteil erscheine dieser Anteil bei einem Einkommen von immerhin rund 3.000 Euro eher gering. Das Gericht lehnte die Ausgleichs­an­sprüche des Mannes ab.

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red/dpa
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Themen
Anwalt Eheähnliche Gemein­schaft Geld Trennung

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