Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Getrennte Familien

Gefährdung des Kindeswohls: kein gemeinsames Sorgerecht

Kann eine gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl gefährden? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Nach einer Trennung streiten Mütter und Väter nicht selten erbittert um das elterliche Sorgerecht für die Kinder. Eine gemeinsame Sorge der beiden Elternteile ist nur dann möglich, wenn sie dem Kindeswohl nicht schadet.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist für ein Kind wünschenswert – in den meisten Fällen zumindest. Wann eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angebracht ist, zeigt der folgende Fall: Nachdem sich die nicht verhei­rateten Eltern getrennt hatten, lebte der Sohn bei der Mutter. Diese hatte das alleinige Sorgerecht, der Vater hatte ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der Trennung jedoch die gemeinsame elterliche Sorge. Darüber hinaus erstrebte er das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht für das Kind.

Sein Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nachdem das Oberlan­des­gericht Hamm ein famili­en­psy­cho­lo­gisches Sachver­stän­di­gen­gut­achten eingeholt und die beiden Elternteile persönlich angehört hatte, kam es zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspreche (Entscheidung vom 24. Mai 2016; AZ: 3 UF 139/15).

Die Mutter und der Vater seien nach wie vor vollkommen zerstritten. Die beiden Elternteile würden ihr eigenes Verhalten nicht reflek­tieren und seien nicht in der Lage, aufeinander zuzugehen. Eine gemeinsame Aufent­halts­re­gelung sei deswegen ebenso wenig möglich: Die Elternteile könnten sich schon nicht über den Alltags­auf­enthalt ihres Sohnes einigen.

Getrennte Eltern und Sorgerecht: Wem steht die elterliche Sorge zu?

Das elterliche Sorgerecht stehe nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Beantrage ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht, könne dies auf Vater und Mutter übertragen werden, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspreche. Eine solche Übertragung setze allerdings voraus, dass zwischen Mutter und Vater „eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung“ bestehe und ein Mindestmaß an Überein­stimmung. Außerdem müssten beide Elternteile eine grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens haben. Das alles sei im vorlie­genden Fall nicht gegeben.

Gemeinsame Sorge und Kindeswohl: Eltern müssen zusammen­ar­beiten

Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich bei der erstmaligen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge um eine so genannte Progno­se­ent­scheidung handele, da ja noch keine Erfahrungswerte vorliegen könnten. Vor diesem Hintergrund dürften die Hürden für eine solche gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Fehle es jedoch an der Bereit­schaft zu Zusammen­arbeit und Kommuni­kation von Mutter und Vater und sei auch mit profes­sio­neller Unterstützung hier keine Besserung zu erwarten, sei das alleinige Sorgerecht der Mutter vorzuziehen. Hier könne bereits eine ‚Probephase’ dem Kind und dem Kindeswohl schaden.

Trennungs­fa­milien sollten sich in Fragen des Sorgerechts, aber auch bei anderen Themen an eine Rechts­an­wältin oder einen Rechts­anwalt für Famili­enrecht wenden.

Datum
Aktualisiert am
27.04.2017
Autor
DAV
Bewertungen
9904
Themen
Ehe Eltern Kinder Sorgerecht Trennung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite