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Gewalt gegen Frauen

Muss Herkunfts­kommune Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlen?

Opfer häuslicher Gewalt: Wer übernimmt die Kosten für einen Platz im Frauenhaus? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Opfer häuslicher Gewalt können Schutz in einem Frauenhaus suchen. Ist das Opfer finanziell bedürftig, übernimmt die Kommune die Kosten für die Unterbringung. Doch wer zahlt, wenn das Opfer Schutz in einem Frauenhaus findet, das nicht im Herkunftsort liegt?

Opfer häuslicher Gewalt sollten sich keine Gedanken machen müssen, ob sie sich eine Unterbringung in einem Frauenhaus leisten können. Deshalb übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft wie generell die Hartz-IV-Zahlungen für die Betroffenen.

Der Ort, in dem das Frauenhaus liegt, soll aber nicht die Kosten für alle Frauen übernehmen müssen, die aus anderen Städten geflohen sind. Deshalb muss die Herkunfts­kommune die Kosten übernehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Bayern vom 21. Juni 2016 (AZ: L 11 AS 355/15), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Opfer häuslicher Gewalt – Unterkunft in einem Frauenhaus

Der Fall: Eine Frau wurde Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minder­jährigen Kindern mit Hilfe der Polizei von zu Hause. Nach Aufent­halten bei verschiedenen Verwandten in unterschied­lichen Städten fand die Betroffene mit ihren Kindern eine Unterkunft im Frauenhaus einer anderen Stadt.

Das örtliche Jobcenter gewährte im Rahmen des Sozial­ge­setz­buches II (SGB II) Arbeits­lo­sengeld II und übernahm die Zahlung der Nutzungs­entgelte für das Frauenhaus. Vom dem Jobcenter des Herkunftsortes forderte es diese Kosten zurück. Dieses Jobcenter aber verweigerte die Erstattung der Kosten für die Unterkunft. Die Hilfeemp­fängerin habe zuletzt nicht ihren gewöhn­lichen Aufenthalt in ihrer Gemeinde gehabt. Sie habe sich polizeilich abgemeldet.

Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftsort

Das Landes­so­zi­al­gericht in München hat – wie zuvor das Sozial­gericht in Nürnberg – entschieden, dass das Jobcenter der Herkunfts­kommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Grundsätzlich schließe die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht aus, dass diese zum gewalt­tätigen Partner zurückkehrt, so das Gericht. Die kurzen Zwischen­auf­enthalte der Betroffenen bei Verwandten hätten keinen neuen „gewöhn­lichen Aufenthalt“ der Hilfeemp­fängerin begründet.

Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangs­läufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorher über mehrere Stationen führen könne. Dies begründe allenfalls einen „tatsäch­lichen Aufenthalt“. Es gehe dabei um den finanziellen Schutz der Gemeinde, in dem das Frauenhaus liegt.

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte können von häuslicher Gewalt Betroffene beraten, beispielsweise zu strafrecht­lichen Fragen, aber auch zu sozial- und famili­en­recht­lichen Problemen wie Gewalt­schutz, Trennung oder Scheidung.

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red/dpa
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Ehe Eheähnliche Gemein­schaft Eltern Familie Straftat

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