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Kindernamen

Getrennte Eltern: Wer entscheidet über den Vornamen eines Kindes?

Für Mütter und Väter manchmal schwer zu entscheiden: Wie soll das Kind heißen? © Quelle: Torres/gettyimages.de

Das Personen­stands­gesetz schreibt vor, dass man ein Kind innerhalb von sieben Tagen nach seiner Geburt beim Standesamt anmelden muss. Das können die Eltern oder Personen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich tun. Doch was geschieht, wenn ein Elternpaar sich nicht auf einen Vornamen für das Kind einigen kann?

Ein neugeborenes Kind muss man beim Standesamt anmelden. Das Personen­stands­gesetz (PStG) sieht in § 18 dafür eine Frist von sieben Tagen nach der Geburt vor. Das Kind beim Standesamt anmelden können die Eltern oder diejenigen, die bei der Geburt dabei waren, persönlich.

Sind die Eltern des Kindes verheiratet oder haben sie die gemeinsame elterliche Sorge, entscheiden sie gemeinsam, wie das Kind heißen soll. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, entscheidet dieser allein. Doch was geschieht, wenn getrennt lebende Mütter und Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge sich nicht auf einen Vornamen für das Kind einigen können?

In diesen Fällen muss ein Famili­en­gericht die Entscheidung treffen. Wenn auch das Famili­en­gericht keine Einigung zwischen der Mutter und dem Vater erzielen kann, bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.

In einer Eilent­scheidung oder einer einstweiligen Anordnung ist es aber nicht möglich, eine Entscheidung herbei­zu­führen. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.6.2016, AZ: 5 UF 74/16) hat entschieden, dass eine Eilent­scheidung bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache sei und damit nicht den richtigen Rechts­behelf darstelle.

Eltern: Welche Vornamen darf man seinem Kind nicht geben?

Grundsätzlich sind Mütter und Väter in ihrer Entscheidung für einen Kindesnamen frei. Der Vorname soll aber geschlechts­spe­zifisch sein. Bei geschlechts­neu­tralen Vornamen wie etwa Kai muss dem Kind zusätzlich noch ein geschlechts­spe­zi­fischer Name gegeben werden, beispielsweise Kai Uwe. Nicht möglich sind Vornamen, die willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet sind, zum Beispiel Hitlerine, Teufel, Borussia etc.

Wenn sich Mütter und Väter noch nicht ganz sicher über den Vornamen ihres Babys sind, sollten sie im Krankenhaus darauf verzichten, den Namen des Kindes anzugeben. Unterzeichnen sie nämlich die Geburts­anzeige der Klinik, in der diese Geburtszeit und Geburtsort des Babys, die persön­lichen Daten der Eltern sowie den Vor- und Famili­ennamen des Kindes festhält, kann der Vorname des Kindes nur noch in sehr seltenen Ausnah­me­fällen unter den engen Voraus­set­zungen des Namens­än­de­rungs­ge­setztes geändert werden. Und diese Voraus­set­zungen liegen in der Regel nicht vor.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Viola Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
06.10.2016
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
12770
Themen
Eltern Familie Kinder Name

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