Wie viele Stunden am Tag dürfen Kinder und Jugendliche ihr Handy nutzen? Um die Antwort auf diese Frage wird in Familien oft erbittert gekämpft. Verschärft werden diese familiären Konflikte um das Smartphone, wenn Eltern ihrem Nachwuchs das Gerät zur Strafe für vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten wegnehmen. Viele Kinder und Jugendliche fragen sich dann: Dürfen mir meine Eltern das Handy wegnehmen?
Familien: Den Kindern das Handy wegnehmen - erlaubt?
Ja, es ist zulässig, dass Eltern ihren Kindern das Smartphone wegnehmen. Es gibt kein Gesetz, das Eltern verbietet, das Smartphone ihres Kindes „einzukassieren“. Dem Kind das Handy wegnehmen dürfen Eltern selbst dann, wenn sich das Kind das Telefon vom eigenen Taschengeld oder von Geldgeschenken gekauft hat und die Eltern dem Kauf zugestimmt haben.
„Es ist dann zulässig, einem Kind das Handy wegzunehmen, wenn es sich dabei um eine sinnvolle, pädagogische Maßnahme handelt. Wenn die Eltern das Kind damit also erziehen und sein Fehlverhalten bestrafen wollen“, sagt der Oldenburger Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Eltern haben nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge für ihre Kinder. Eltern sind verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümmern und für sie zu sorgen. Wie sie dies tun, lässt der Gesetzgeber im Prinzip aber offen und räumt Eltern damit eine große erzieherische Freiheit ein.
Familien und Kinder: Was ist Eltern nicht erlaubt, welche Maßnahmen sind verboten?
Aber diese erzieherische Freiheit geht nicht so weit, dass sich Eltern gegenüber ihren Kindern alles erlauben dürfen. So findet die erzieherische Freiheit von Eltern ihre Grenze dort, wo es zum Beispiel um körperliche Gewalt geht. Eltern ist es verboten, ihre Kinder zu schlagen. Kinder haben seit dem Jahr 2000 das Recht, gewaltfrei aufzuwachsen, wie § 1631 BGB festlegt.
Zur Strafe das Handy wegnehmen: Wie lange dürfen Eltern das Smartphone ihres Kindes einbehalten?
„Es gibt keine rechtlichen Vorgaben dafür, wie lange Eltern das Handy ihres Kindes einbehalten dürfen“, sagt Burkhard Bühre. „Hier kommt es wie oft auf den Einzelfall an.“ So kann die Dauer zum Beispiel davon abhängen, was das Kind konkret „ausgefressen“ hat. Je nach Situation können Eltern das Smartphone ein bis zwei Wochen einbehalten.
Familien und Smartphones: Wann dürfen Eltern ihrem Kind das Handy nicht wegnehmen?
Es kann vorkommen, dass Mütter und Väter ihrem Nachwuchs das Handy nicht aus pädagogischen Gründen wegnehmen, sondern weil sie das Kind ärgern, schikanieren oder ihre schlechte Laune an ihm auslassen wollen. „Einem Kind aus solchen Motiven das Handy zu entziehen, ist nicht zulässig“, sagt Rechtsanwalt Bühre. „Solche elterlichen Verhaltensweisen können ein Kind verletzen und entwürdigen – besonders, wenn diese häufig vorkommen.“
Der oben erwähnte § 1631 untersagt nicht nur physische Gewalt an Kindern, sondern auch psychische. Die beschriebenen elterlichen Verhaltensweisen könnten darunter fallen, würden in der Regel aber nicht sanktioniert. Dennoch gilt: „Einem Kind das Handy zu entziehen, sollte immer verhältnismäßig und pädagogisch motiviert sein“, sagt Rechtsanwalt Bühre.
Gericht: Eltern dürfen Kindern Smartphones zur Verfügung stellen
Der umgekehrte Fall beschäftigte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Es ging darum, ob Eltern ihren Kindern überhaupt Handys geben dürfen. Ein Familienrichter hatte einem Elternpaar verboten, ihrem 8-jährigen Kind ein Handy zu Verfügung zu stellen. Er war der Meinung, dass es dem Kind schade, unbegrenzten Internetzugang zu haben. Er sah das Kindeswohl gefährdet. Erst mit zwölf Jahren sollte das Kind wieder ein Smartphone oder andere Smartgeräte nutzen dürfen.
Die Eltern wehrten sich vor Gericht dagegen – mit Erfolg. Wie das OLG erklärte, kann man ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass es Kindern schadet, ein Smartphone zu nutzen. Die Eltern müssten dafür sorgen, dass ein Kind das Handy nur in angemessenem Rahmen nutzt – genau wie sie dafür sorgen müssen, dass es nicht zu viel fern sieht, sich gesund ernährt, die Verkehrsregeln beachtet und seine Medikamente nimmt (Beschluss vom 15. Juni 2018, AZ: 2 UF 41/48).