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Famili­enrecht

Interse­xualität: Bundes­ge­richtshof lehnt drittes Geschlecht ab

Quelle: Sami Slert/gettyimages.de
Zwischen Mann und Frau passt laut dem deutschen Gesetzgeber kein drittes Geschlecht.
© Quelle: Sami Slert/gettyimages.de

Wer sich weder als Frau, noch als Mann fühlt, muss sich bisher zumindest der Rechtslage nach für eines von beiden entscheiden. Dagegen klagte eine junge Interse­xuelle vor dem Bundes­ge­richtshof.

Eine junge Interse­xuelle ist mit ihrem Versuch gescheitert, sich als Geschlecht eine dritte Variante wie "inter" oder "divers" eintragen zu lassen. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) sieht die Voraus­set­zungen dafür nicht gegeben. Die klagende Person wurde 1989 als Mädchen in das Geburten­re­gister eingetragen, sieht sich aber weder als Frau noch als Mann. Die Kampagne will die Entscheidung nicht akzeptieren und kündigte für Anfang September eine Verfas­sungsklage an.

Nachträg­liches Löschen des Geschlechts allerdings möglich

Seit November 2013 ist es möglich, das Geschlecht eines Babys offen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Mehr erlaubt das «binäre Geschlech­ter­system» der deutschen Rechts­ordnung nach Auffassung der Karlsruher Richter aber nicht. Die Schaffung eines weiteren Geschlechts entspreche nicht dem Willen des Gesetz­gebers. Die klagende Person habe allerdings die Möglichkeit, das Geschlecht «Mädchen» nachträglich aus dem Geburten­re­gister löschen zu lassen. Der BGH bestätigt damit einen Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Celle.

Datum
Aktualisiert am
08.08.2016
Autor
red/dpa
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259
Themen
Familie Geburt

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