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Famili­enrecht-Blog

Eltern trennen sich – wer hilft den Kindern?

Besonders Kinder unter drei Jahren benötigen im Falle einer Trennung oftmals einen Verfahrensbeistand. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Vor dem Famili­en­gericht haben die Mutter und der Vater jeweils einen Anwalt, der ihre Interessen schützen soll. Wie sieht es mit den Kindern aus? Haben sie auch einen Anwalt?

Ja, das Gericht kann einen Verfah­rens­beistand bestellen, den „Anwalt des Kindes­in­teresses“.

Das Gericht bestellt für das Kind gemäß § 158 FamFG dann einen Verfah­rens­beistand, wenn im Falle eines Interes­sen­kon­flikts zwischen Eltern und Kind die einseitige Vertretung des Kindes ermöglicht werden soll. Dabei soll dem Willen des Kindes und seiner Interessen Rechnung getragen werden. Das Kind soll als Subjekt wahrge­nommen werden und nicht als „Verfah­rens­ge­genstand“ zwischen den Eltern und deren Anwälten verhandelt werden. Der Verfah­rens­beistand ist ausschließlich im Interesse der Kinder tätig.

In jedem famili­en­ge­richt­lichen Verfahren, in dem die Kindes­in­teressen berührt sind, kann ein Verfah­rens­beistand bestellt werden, z. B. in Verfahren der elterlichen Sorge, des Umgangs­rechts, der Herausgabe des Kindes oder der Vormund­schaft.

Wie geht der Verfah­rens­beistand vor? Er/sie redet mit den Kindern allein und bereitet sie auf das Verfahren vor, außerdem spricht er/sie mit beiden Eltern. Er/sie verschafft sich ein Bild von den Kindern in ihrem sozialen Umfeld, von ihren Interessen, Fähigkeiten, Bindungen zu den Eltern und Geschwistern, zu ihrer Umgebung. Nicht selten gehen die Verfah­rens­pfleger in den Kinder­garten, in die Schule, um die Meinung der Erzieher oder Lehrer zu erfragen. Erzieher und Lehrer unterliegen keiner Schwei­ge­pflicht im Gegensatz zu Ärzten und Therapeuten, diese müssen von den Eltern erst von ihrer ärztlichen Schwei­ge­pflicht entbunden werden.

Der vom Verfah­rens­beistand ermittelte Wille des Kindes wird dem Gericht (möglichst) in einem schrift­lichen Bericht mitgeteilt, in diesem gibt der Verfah­rens­beistand auch Empfeh­lungen, wie eine kindge­rechte Interes­sen­lösung aussehen könnte.

Besonders Kinder unter 3 Jahren, die vom Richter noch nicht selbst vernommen werden können, benötigen einen Verfah­rens­beistand. Ältere Kinder werden vom Richter selbst angehört. Aber auch für sie wird ein Verfah­rens­beistand bestellt, außer das Kind ist in der Lage, seine Interessen selbst erschöpfend wahrnehmen können. Wenn Kinder vor Gericht angehört werden müssen, ist das für sie besonders belastend.

Eltern haben keine Möglichkeit, sich gegen den Beschluss des Famili­en­ge­richts, einen Verfah­rens­beistand zu wählen, zu wehren.

Erfahrungsgemäß neigen die Richter dazu, sich der Meinung des Verfah­rens­bei­stands anzuschließen, sodass es für Eltern empfeh­lenswert ist, mit dem Verfah­rens­beistand zu sprechen und sich mit ihm auszutauschen. Fazit: Der Verfah­rens­pfleger hat eine für das Kind wichtige Funktion. Im Idealfall soll sich das Kind ihm/ihr gegenüber frei aussprechen und seine/ihre Nöte und Sorgen, aber auch seinen/ihren Willen kundtun können. Das Kind sollte sich angenommen und verstanden fühlen und sich gegenüber einem neutralen Dritten ohne den bestehenden Loyali­täts­konflikt, zwischen den Eltern entscheiden zu müssen, frei äußern können.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
03.08.2016
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
212
Themen
Kinder Kinder­rechte Scheidung

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