Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Famili­enrecht-Blog

DNA-Abgleich mit potentiellem Vater nicht zulässig

Das aktuelle Urteil ist ein Rückschlag für etliche Menschen auf der Suche nach ihren Erzeugern. © Quelle: HeroImages/gettyimages.de

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat entschieden: Einen Anspruch auf einen DNA-Abgleich mit dem mutmaß­lichen Vater hat man nicht immer. Zumindest trifft dies auf eine Rentnerin zu, die einen Mann zu einem Vaterschaftstest zwingen wollte, von dem sie annimmt, dass er ihr biologischer Vater ist.

Der erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BverfG) weist mit seiner Entscheidung vom 19. April 2016 (AZ: 1 BvR 3309/13) den Anspruch einer heute 66 jährigen Frau zur sogenannten rechts­fol­genlosen Klärung ihrer Abstammung zurück. Sie wollte über das Gericht einen Mann, von dem sie annimmt, dass er ihr biologischer Vater ist, zu einem Vaterschaftstest zwingen.

Dieser Anspruch gegen den nicht rechtlichen, aber eventuellen leiblichen Vater, sei von Verfas­sungswegen nicht geboten, so die höchsten deutschen Richter. Der aus dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung sei nicht absolut, sondern müsse mit widerstrei­tenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Es reiche aus, wenn die rechts­fol­genlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bestehe.

Kann man jemanden zu einem Vaterschaftstest zwingen?

Der Ausgangsfall: Für die 1950 nichtehelich geborene Beschwer­de­führerin wurde 1954 der Mann, der für den leiblichen Vater der Frau gehalten wurde, nach dem damals geltenden Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechts­kräftig ab. Die Rechtskraft dieses Urteils verhinderte, dass die Frau später eine Klage gemäß § 1600d des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) auf Feststellung der Vaterschaft einreichen konnte.

Im Jahr 2009 verlangte die Frau von dem mutmaß­lichen Vater einen Vaterschaftstest, also einen DNA-Test. Der Mann lehnte es ab, einen Vaterschaftstest durchzu­führen. Die Frau verklagte den Mann daraufhin gemäß § 1598a BGB auf Einwil­ligung in eine genetische Abstam­mungs­un­ter­suchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe.

Da § 1598a BGB nur innerhalb der rechtlichen Familie gilt, wurde die Klage sowohl vom Amts- als auch Oberlan­des­gericht zurück­ge­wiesen. Die Frau legte Verfas­sungs­be­schwerde ein mit der Begründung, dass § 1598a BGB verfassungs- und menschen­rechts­konform dahingehend auszulegen sei, dass es möglich sein müsse, einen mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater auf Teilnahme an einer rechts­fol­genlosen Abstam­mungs­klärung in Anspruch zu nehmen.

Diese Auffassung vertrat der erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht, er wies die Beschwerde der Frau zurück. Eine erweiternde verfas­sungs­konforme Auslegung des § 1598a BGB sei nicht geboten, da es keinen Anspruch auf isolierte Abstam­mungs­klärung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater gebe. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Frau liege nicht vor. Es gebe keine Verpflichtung des Gesetz­gebers, dem Kind einen isolierten Abstam­mungs­klä­rungs­an­spruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einzuräumen.

Wie kann eine Vaterschaft geklärt werden?

Zu beachten seien auch die Rechte der rechtlichen Familie des mutmaß­lichen Vaters und der rechtlichen Familie der Frau gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Daneben seien weitere Grundrechte des Mannes, dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen geklärt werden sollte, betroffen. Die Durchführung einer genetischen Abstam­mungs­un­ter­suchung und Entnahme einer genetischen Probe sei mit einem Eingriff in das Recht auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verbunden. Weiterhin sei das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des rechtlichen Vaters betroffen. Komme die Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, wären die Grundrechte der Betroffenen irreversibel beeinträchtigt.

Lesen Sie mehr darüber, wie man eine Vaterschaft klären kann, wie eine Vaterschafts­an­er­kennunng abläuft und wie eine Vaterschaftsklage ablaufen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
02.03.2017
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
449
Themen
Vaterschaft

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite