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Getrennte Familien

Für das gemeinsame Sorgerecht reicht eine Vollmacht allein nicht aus

Eltern geben sich manchmal Sorgerechtsvollmachten. Sie allein aber begründen nicht das gemeinsame Sorgerecht. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Die Sorgerechts­vollmacht ist eine mögliche Variante, wenn Eltern sich trennen und das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben. Hierbei gibt ein Elternteil dem anderen die Vollmacht, ihn in allen das Kind betref­fenden Angele­gen­heiten zu vertreten. Allerdings begründet die Vollmacht allein nicht das gemeinsame Sorgerecht.

Eltern haben häufig das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind und behalten dieses auch nach einer Trennung bei. Doch es gibt auch Fälle, in denen Gerichte einem der Elternteile das alleinige Sorgerecht zusprechen. Daran ändert unter Umständen auch eine gemeinsame Sorgerechts­vollmacht nichts. Das zeigt ein Fall, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Der Fall im Einzelnen: Die Eltern eines Jungen sind seit 2014 geschieden. Zwischen Vater und Sohn besteht seit Mai 2013 kein Kontakt mehr. Seit Oktober desselben Jahres sitzt der Mann in Haft. Das Famili­en­gericht übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er wünschte die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts, wobei er der Mutter im Juli 2014 die Vollmacht gegeben hatte, ihn in allen das Kind betref­fenden Angele­gen­heiten zu vertreten.

Der Mann war der Meinung, das Verhältnis der Eltern sei zwar schwierig, nicht aber nachhaltig gestört. Die Anzeige seiner Exfrau wegen zahlreicher Droh-SMS und anderem entbehre jeder Grundlage, so der Vater, und stehe ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Weigerung, der Übertragung des Sorgerechts zuzustimmen.

Die Mutter hielt trotz der Vollmacht weiter an ihrem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge fest. Das Verhältnis der Eltern sei irreparabel zerstört. Der Vater habe auch kein Interesse an seinem Sohn. Aus diesem Grund habe es auch kaum Streit um die Erziehung oder Meinungs­ver­schie­den­heiten gegeben. Aus Angst vor dem Mann sei es zu keinen Ausein­an­der­set­zungen gekommen.

Voraus­setzung für gemeinsames Sorgerecht: Gute soziale Beziehungen

Die Mutter hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe sprach ihr das Sorgerecht zu, weil dies im Sinne des Kindeswohls sei (13. April 2015; AZ: 18 UF 181/14). Die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge setze vor allem Koopera­ti­ons­fä­higkeit und -bereit­schaft der Eltern voraus. Diese sei jedenfalls bei der Mutter nicht mehr vorhanden, was ihr nicht vorzuwerfen sei. Es fehle an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern. Ihr Verhältnis sei geprägt von mangelnder Wertschätzung und fehlender gegenseitiger Achtung.

Gemeinsames Sorgerecht: Sorgerechts­vollmacht allein rechtfertigt nicht Beibehaltung

Die Erteilung einer Sorgerechts­vollmacht durch einen Elternteil rechtfertige allein nicht die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Dies sei nur dann der Fall, wenn der eine Elternteil diese Vollmacht auf Basis einer Verein­barung mit dem anderen Elternteil erteilt habe. Die Verein­barung der Vollmacht sei dann zugleich ein gegenseitiges Vertrau­ens­be­kenntnis. Das sei im vorlie­genden Fall nicht gegeben, die erforderliche Verein­barung der Eltern gebe es nicht.

Datum
Aktualisiert am
18.03.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Kinder Scheidung Sorgerecht Trennung

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