Eltern haben häufig das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind und behalten dieses auch nach einer Trennung bei. Doch es gibt auch Fälle, in denen Gerichte einem der Elternteile das alleinige Sorgerecht zusprechen. Daran ändert unter Umständen auch eine gemeinsame Sorgerechtsvollmacht nichts. Das zeigt ein Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall im Einzelnen: Die Eltern eines Jungen sind seit 2014 geschieden. Zwischen Vater und Sohn besteht seit Mai 2013 kein Kontakt mehr. Seit Oktober desselben Jahres sitzt der Mann in Haft. Das Familiengericht übertrug der Mutter das alleinige Sorgerecht, wogegen der Vater Beschwerde einlegte. Er wünschte die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts, wobei er der Mutter im Juli 2014 die Vollmacht gegeben hatte, ihn in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
Der Mann war der Meinung, das Verhältnis der Eltern sei zwar schwierig, nicht aber nachhaltig gestört. Die Anzeige seiner Exfrau wegen zahlreicher Droh-SMS und anderem entbehre jeder Grundlage, so der Vater, und stehe ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Weigerung, der Übertragung des Sorgerechts zuzustimmen.
Die Mutter hielt trotz der Vollmacht weiter an ihrem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge fest. Das Verhältnis der Eltern sei irreparabel zerstört. Der Vater habe auch kein Interesse an seinem Sohn. Aus diesem Grund habe es auch kaum Streit um die Erziehung oder Meinungsverschiedenheiten gegeben. Aus Angst vor dem Mann sei es zu keinen Auseinandersetzungen gekommen.
Voraussetzung für gemeinsames Sorgerecht: Gute soziale Beziehungen
Die Mutter hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach ihr das Sorgerecht zu, weil dies im Sinne des Kindeswohls sei (13. April 2015; AZ: 18 UF 181/14). Die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge setze vor allem Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus. Diese sei jedenfalls bei der Mutter nicht mehr vorhanden, was ihr nicht vorzuwerfen sei. Es fehle an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern. Ihr Verhältnis sei geprägt von mangelnder Wertschätzung und fehlender gegenseitiger Achtung.
Gemeinsames Sorgerecht: Sorgerechtsvollmacht allein rechtfertigt nicht Beibehaltung
Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch einen Elternteil rechtfertige allein nicht die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Dies sei nur dann der Fall, wenn der eine Elternteil diese Vollmacht auf Basis einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil erteilt habe. Die Vereinbarung der Vollmacht sei dann zugleich ein gegenseitiges Vertrauensbekenntnis. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, die erforderliche Vereinbarung der Eltern gebe es nicht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.03.2016
- Autor
- red/dpa