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Namens­än­derung

Kind muss nicht Namen des kriminellen Vaters tragen

Wann ist eine Namensänderung bei einem Kind erlaubt? © Quelle: Wanderwomencollection/gettyimages.de

Manchmal kann auch ein Name zur Belastung werden. Wird ein Elternteil kriminell, kann eine Namens­än­derung gerecht­fertigt sein, um das Wohl des Kindes zu schützen.

Es ist gar nicht so einfach, seinen Namen zu ändern. Zumindest in Deutschland sind  Namens­än­de­rungen nur in ganz bestimmten Fällen erlaubt.

Statthaft ist es beispielsweise, seinen Nachnamen nach einer Hochzeit zu ändern. Nach einer Heirat ist es möglich, den Nachnamen seines Gatten oder seiner Gattin anzunehmen oder diesen an den eigenen Nachnamen anzuhängen. Aber auch in Fällen, in denen der Nachname einem Menschen gravierende Nachteile bringen könnte, kann es erlaubt sein, den Namen abzulegen und einen anderen anzunehmen.

Das hat zum Beispiel das Verwal­tungs­gericht Münster am 27. Januar 2016 im Falle eines Kindes entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (AZ: 1 K 190/14).

Namens­än­derung bei einem Kind: Wann ist dies erlaubt?

Der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster lag folgender Fall zugrunde: Der Vater eines 2008 geborenen Jungen ist seit einigen Jahren unter anderem wegen gefähr­licher Körper­ver­letzung fast ununter­brochen in Haft. Der Sohn, vertreten durch seine Mutter, beantragte, den Famili­ennamen seiner Mutter tragen zu dürfen.

Der Vater wollte dies aber verhindern: Er habe mit der Namens­gebung seine Verbun­denheit zu seinem Sohn dokumentiert. Dieser solle langfristig Kontakt zu der Familie seines Vaters haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht würde durch die Namens­än­derung verletzt.

Die Klage des Vaters hatte keinen Erfolg. Die Änderung des Namens des Kindes sei aus Gründen des Kindeswohls notwendig, so das Verwal­tungs­gericht. Den gleichen Nachnamen wie die Mutter zu tragen sei ein erheblicher Vorteil für die Identi­täts­ent­wicklung des Jungen. Es gebe ihm ein Gefühl von Zugehö­rigkeit und Sicherheit.

Der Junge sei durch die Umgangs­kontakte oder besser gesagt dadurch, dass diese wegen der Haft des Vaters nicht stattfänden, sehr verunsichert. Die Änderung des Namens des Kindes sei außerdem der Wunsch des Jungen. Hauptbe­zugs­person sei seit seiner Geburt die Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht habe.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Vater bei seiner Klage in erster Linie seine eigenen Interessen und weniger das Wohl seines Kindes im Blick. Die Richter zeigten keinerlei Verständnis für das Verhalten des Mannes. Dieser hatte bei Youtube drei Videos eingestellt, die seine Umgangs­kontakte zu seinem Sohn dokumen­tierten. Der Vater habe damit wohl die Verbun­denheit zu seinem Sohn zeigen wollen.

Dennoch hätte ihm als Erwachsenem klar sein müssen, dass diese öffentliche Zurschau­stellung seines Sohnes mit Nennung seines alten Nachnamens mit Nachteilen verbunden sein könne und daher zum Schutz des Kindes zu unterbleiben habe.

Mit der Namens­än­derung könne sich das Kind von der kriminellen Vergan­genheit des Vaters distan­zieren. Ansonsten wären Nachteile für seine schulische und berufliche Entwicklung nicht auszuschließen.

Datum
Aktualisiert am
15.03.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Eltern Familie Kinder Name Sorgerecht

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