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Digitaler Nachlass

Wer erbt mein Facebook-Konto?

Den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln ist oft keine einfache Angele­genheit und geht mittlerweile über das materielle Erbe hinaus. Wie steht es um das digitale Erbe eines Verstorbenen? Was geschieht mit einem Facebook-Konto oder Inhalten in anderen sozialen Netzwerken und auf Web-Plattformen?

Grundsätzlich wird der digitale Nachlass nicht anders behandelt, als der analoge.

Rein rechtlich haben die Erben also Anspruch auf alle digitalen Daten, wie auf alle anderen Erbstücke auch. Ohne Unterlagen kann es allerdings schwer sein, sich als gesetzlich anerkannter Erbe bei den entspre­chenden Unternehmen Gehör zu verschaffen. Daher empfiehlt es sich, eindeutige Nachweise zu schicken, die einen als Erben identi­fi­zieren. Die Sterbe- oder Geburts­urkunde ist hier ebenso eine Möglichkeit, wie der Erbschein. Wer grundsätzliche Tipps zum digitalen Erbe beachtet, kann sich die Organi­sation deutlich erleichtern.

Digitale Nachlass­ver­waltung gehört heutzutage dazu

Auch das Bestatter-Gewerbe hat sich auf die neue digitale Realität eingestellt: Die Mehrzahl der deutschen Bestatter bietet heute auch eine digitale Nachlass­ver­waltung an. Und die kann deutlich aufwendiger ausfallen, als die analoge in früheren Zeiten. Spezielle Firmen kümmern sich im Auftrag der Erben darum, die digitalen Spuren des Verstorbenen auf Plattformen sozialer Medien, E-Commerce-Händlern oder Webhostern aufzuspüren und gegebe­nenfalls zu entfernen.

Löschen oder einfrieren?

Bei sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram gelten für die Erben spezielle Vorschriften: Man hat die Wahl, die Daten des Verstorbenen löschen oder „einfrieren“ zu lassen. Möchte man die Daten löschen lassen, sind sie verloren und das unwieder­bringlich. Oft entscheiden sich Angehörige daher dazu, den Account lediglich stillegen zu lassen. IT-Rechts­expertin Dr. Auer-Reinsdorff von der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalts­verein (DAV) erklärt dazu: „Das ist ja auch oftmals eine Art Lebens­do­ku­men­tation, ein Tagebuch. Das möchte man vielleicht als Erinnerung erhalten." Das Konto lasse sich allerdings nur in dem Zustand erhalten, in dem es beim Tod des Nutzers war. Aktive Kontopflege, also beispielsweise das Entfernen von Posts oder Einträgen, die ein negatives Licht auf den verstorbenen Nutzer werfen, ist dann nicht mehr möglich.

Die meisten digitalen Unternehmen sind bei der Verwaltung des digitalen Erbes sehr kooperativ, aber es gibt Ausnahmen. Vor allem Webhoster, die Mail-Konten verwalten, weigern sich oft, die Korrespondenz den Erben auszuhändigen.

Ist das der Fall, bleibt als Erbe oft keine andere Möglichkeit, als vor Gericht klagen. Mithilfe von kompetenter anwalt­licher Beratung liegen die Erfolgs­aus­sichten dabei allerdings sehr gut.

Datum
Aktualisiert am
01.03.2016
Autor
red/psu
Bewertungen
771
Themen
Erbschaft Erbstreit Facebook Tod

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