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Trennungs­un­terhalt

Unterhalt: Pflicht zu arbeiten trotz Verlust des Arbeits­platzes?

Man ist verpflichtet, zu arbeiten, um Kindeshalt zahlen zu können. Diese Pflicht greift aber auch bei anderen Arten von Unterhalt. © Quelle: Tunbridge/corbisimages.com

Nach einer Trennung steht dem Ehepartner, der weniger verdient, Trennungs­un­terhalt zu. Gibt es Kinder, muss auch der Kindes­un­terhalt festgelegt werden. Wer langjährig berufstätig war, den trifft eine Erwerbs­ob­lie­genheit, also die Verpflichtung zu arbeiten. Was ist aber, wenn man sich eine neue Stelle suchen muss?

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat ein wichtiges Urteil für diejenigen gefällt, die Unterhalt nach einer Trennung bekommen – oder Unterhalt zahlen müssen. Die Richter haben entschieden: Wer seinen Arbeitsplatz verliert, muss sich innerhalb der nächsten drei Monate eine neue Stelle suchen. Verzögert sich die Suche durch eine längere Krankschreibung, stehen dem Betroffenen fünf Monate Übergangszeit zu. Wer seiner Pflicht zu arbeiten nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass seinem Unterhalt das fiktive Einkommen angerechnet wird.

Über diese Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Die Entscheidung ist vom 12. November 2014 (AZ: 13 UF 237/13).

Unterhaltsrecht: Regeln nach Trennung und Jobverlust

Der Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, im Einzelnen: Das Ehepaar lebte seit Juli 2008 getrennt. Beide arbeiteten als Zahnärzte in einer gemeinsamen Praxis. Der Ehemann kündigte im April 2012 seiner Frau den Sozietäts­vertrag. Danach war die Frau bis September 2012 krankge­schrieben und arbeitete erst ab Juli 2013 als Schwan­ger­schafts­ver­tretung in einer Zahnarzt­praxis. Sie verdiente netto etwa 2.300 Euro.

Der Mann zahlte Trennungs­un­terhalt in Höhe von monatlich 2.000 Euro. Die Frau verlangte bei Gericht die Feststellung, dass sie für die Zeit ab Oktober 2012 ebenfalls einen Anspruch auf Trennungs­un­terhalt habe. Beim Amtsgericht war sie erfolgreich, ihr Mann legte dagegen jedoch Beschwerde ein.

Trennungs­un­terhalt: Wann wird fiktives Einkommen angerechnet?

Der Mann war überwiegend erfolgreich. Die Richter in Brandenburg an der Havel meinten, dass die Frau wegen der langjährigen Trennung die volle Erwerbs­ob­lie­genheit habe. Sie müsse also in Vollzeit arbeiten gehen, um den Trennungs­un­terhalt entsprechend zu mindern.

Auch berück­sichtigte das Gericht, dass die Ehefrau sowohl vor als auch lange Jahre nach der Trennung im gleichen Beruf tätig war und in diesem Beruf weiterhin tätig sein kann.

Nach dem Arbeits­platz­verlust stehe ihr aber eine Übergangszeit von drei Monaten zur Verfügung. In dieser Zeit könne man einen neuen Arbeitsplatz finden. Da die Ehefrau längere Zeit krankge­schrieben und dadurch die Jobsuche erschwert gewesen sei, verlängerte das Gericht die Karenzzeit um zwei weitere Monate auf insgesamt fünf.

Das Gericht berück­sichtigte auch, dass die Landes­zahn­ärz­te­kammer eine Job- und Praxisbörse für Stellen­ver­mittlung anbiete. Diese hätte die Frau auch während ihrer Krankschreibung nutzen nehmen können.

Ab dem Zeitpunkt des Jobverlusts rechnete das Gericht fünf Monate, so dass ab Oktober 2012 die Frau die volle Pflicht zu arbeiten hatte. Ab diesem Zeitpunkt könne hinsichtlich des Trennungs­un­terhalts das fiktive Einkommen in Höhe von später real erzieltem Einkommen angerechnet werden. Der Mann habe sogar Anspruch auf teilweise Rückzahlung.

Anwälte für Famili­enrecht raten: Trennungs­un­terhalt regelmäßig überprüfen

Aus Sicht der Famili­en­rechts­anwälte des DAV ist es geboten, seine Unterhalts­an­sprüche ebenso wie auch Unterhalts­pflichten regelmäßig zu überprüfen.

Im beschriebenen Fall ist die Frist gerecht­fertigt. Bei einer längeren Kündigungsfrist kann diese aber auch kürzer als drei Monate sein, bei einem kurzfristigen Wegfall des Jobs wiederum länger. Dies muss man im Einzelfall prüfen. In jedem Fall sollte man sich unmittelbar nach der Trennung an einen Anwalt für Famili­enrecht wenden.

Datum
Aktualisiert am
24.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
577
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Geld Trennung Unterhalt

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