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Streit um die Kinder

Ergänzungs­pfleger: Wie muss er das Umgangsrecht durchsetzen?

Darf ein Elternteil dem anderen verbieten, das gemeinsame Kind zu sehen? © Quelle: JackF/ fotolia.com

Häufig kommt es zwischen sorgebe­rech­tigtem und umgangs­be­rech­tigtem Elternteil zum Streit über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Im Extremfall versucht der sorgebe­rechtigte Elternteil, den Umgang zu verhindern. Welche Möglich­keiten hat ein Umgangs- und Ergänzungs­pfleger in solch einer Situation?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet über einen Fall, der Hinweise darauf gibt, welche Möglich­keiten ein Ergänzungs- und Umgangs­pfleger nutzen kann oder sogar muss, um das Umgangsrecht in einer Familie durchsetzen. Entschieden hat den Fall das Oberlan­des­gericht Köln am 16. Oktober 2014.

Der Fall im Einzelnen: Die Mutter des 2006 geborenen Kindes hatte das alleinige Sorgerecht. 2010 erhielt der Vater ein Umgangsrecht, alle 14 Tage jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zugleich beschloss das verhan­delnde Oberlan­des­gericht Köln eine Ergänzungs- und Umgangs­pflegerin einzusetzen (Oberlan­des­gericht Köln am 16. Oktober 2014, AZ: I-19 U 45/14).

Was geschieht, wenn ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigert?

Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindes­ent­ziehung in über 250 Fällen. Die Kindes­mutter wurde auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungs­geldes verurteilt. Zweimal führte die Umgangs­pflegerin begleiteten Umgang durch.

Der Vater war der Meinung, dass die Umgangs­pflegerin ihre gesetz­lichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem Sohn gehabt hätte. Sie habe von Anfang 2011 und Februar 2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt.

Umgangs-und Ergänzungs­pfleger: Gesetzliche Pflichten verletzt?

Sie habe von den Boykott­ab­sichten und -handlungen der Mutter und den zahllosen Strafan­zeigen gewusst. Es gebe lediglich eine Mail vom 03. August 2012, in der die Umgangs­pflegerin die Mutter aufgefordert habe, den Umgang ihres Kindes mit dem Vater zu ermöglichen. Sie hätte jedoch darüber hinaus Anträge auf Herausgabe des Kindes beim zuständigen Famili­en­gericht stellen müssen. Der Vater war der Meinung, die Frau habe als Umgangs­pflegerin und Ergänzungs­sor­ge­be­rechtigte eine „heraus­ge­hobene Garanten­stellung und Fürsor­ge­pflicht“ ihm und seinem Sohn gegenüber.

Umgangsrecht als Teil des allgemeinen Persön­lich­keitsrecht

Er forderte Schadens­ersatz, insbesondere ein Schmer­zensgeld in der Höhe von mindestens 27.000 Euro. Sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts sei verletzt worden.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Voraus­setzung für einen Anspruch auf Schmer­zensgeld sei eine „schwer­wiegende Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts“. Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Der Umgangs­pflegerin sei keine vorsätzlich rechts­widrige Nichter­füllung ihrer Aufgaben über einen langen Zeitraum vorzuwerfen. Sie wiesen darauf hin, dass der Umgang für nur etwa ein Jahr nicht stattge­funden habe. Insbesondere aber habe die Frau nicht die Umgangs­ver­wei­gerung der Mutter unterstützt. Darüber hinaus habe sie selbst versucht, dem Vater den Umgang zu ermöglichen.

Die Tatsache allein, dass die Frau von Beginn der Pflegschaft an keine Ordnungs­mittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt habe, stelle keine schwere Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Vaters dar.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Ehe Eltern Familie Kinder Umgangsrecht

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