Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Fall, der Hinweise darauf gibt, welche Möglichkeiten ein Ergänzungs- und Umgangspfleger nutzen kann oder sogar muss, um das Umgangsrecht in einer Familie durchsetzen. Entschieden hat den Fall das Oberlandesgericht Köln am 16. Oktober 2014.
Der Fall im Einzelnen: Die Mutter des 2006 geborenen Kindes hatte das alleinige Sorgerecht. 2010 erhielt der Vater ein Umgangsrecht, alle 14 Tage jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zugleich beschloss das verhandelnde Oberlandesgericht Köln eine Ergänzungs- und Umgangspflegerin einzusetzen (Oberlandesgericht Köln am 16. Oktober 2014, AZ: I-19 U 45/14).
Was geschieht, wenn ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigert?
Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Zweimal führte die Umgangspflegerin begleiteten Umgang durch.
Der Vater war der Meinung, dass die Umgangspflegerin ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem Sohn gehabt hätte. Sie habe von Anfang 2011 und Februar 2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt.
Umgangs-und Ergänzungspfleger: Gesetzliche Pflichten verletzt?
Sie habe von den Boykottabsichten und -handlungen der Mutter und den zahllosen Strafanzeigen gewusst. Es gebe lediglich eine Mail vom 03. August 2012, in der die Umgangspflegerin die Mutter aufgefordert habe, den Umgang ihres Kindes mit dem Vater zu ermöglichen. Sie hätte jedoch darüber hinaus Anträge auf Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht stellen müssen. Der Vater war der Meinung, die Frau habe als Umgangspflegerin und Ergänzungssorgeberechtigte eine „herausgehobene Garantenstellung und Fürsorgepflicht“ ihm und seinem Sohn gegenüber.
Umgangsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Er forderte Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in der Höhe von mindestens 27.000 Euro. Sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei verletzt worden.
Seine Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sei eine „schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Der Umgangspflegerin sei keine vorsätzlich rechtswidrige Nichterfüllung ihrer Aufgaben über einen langen Zeitraum vorzuwerfen. Sie wiesen darauf hin, dass der Umgang für nur etwa ein Jahr nicht stattgefunden habe. Insbesondere aber habe die Frau nicht die Umgangsverweigerung der Mutter unterstützt. Darüber hinaus habe sie selbst versucht, dem Vater den Umgang zu ermöglichen.
Die Tatsache allein, dass die Frau von Beginn der Pflegschaft an keine Ordnungsmittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt habe, stelle keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vaters dar.