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Kindesunterhalt

Muss Mutter mit Kleinkind arbeiten, um Unterhalt zu zahlen?

Auch Mütter müssen manchmal Kindesunterhalt zahlen. © Quelle: Tetra Images/gettyimages.de

Wer verpflichtet ist, Kindes­un­terhalt zu zahlen, muss alles tun, um dieser Pflicht nachzu­kommen. Das ist die so genannte Erwerbs­ob­lie­genheit. Aber: Muss auch eine Mutter arbeiten gehen, um Kindes­un­terhalt zahlen zu können - obwohl sie ein kleines Kind zu versorgen hat?

Grundsätzlich hat man die Pflicht zu arbeiten, wenn man Kindes­un­terhalt zahlen muss. Doch wie sieht es mit dieser Erwerbs­ob­lie­genheit aus, wenn man Mutter ist und für ein Kind unter drei Jahren sorgen muss? Antworten auf diese Frage gibt eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg vom 25. September 2014 (AZ: 10 UF 429/14), über das die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert.

Ist man unterhalts­pflichtig wenn man Elterngeld bezieht?

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Eltern des 2008 geborenen Sohnes sind geschieden. Der Junge lebt bei seinem Vater. Die Mutter hat 2012 noch eine Tochter bekommen, die sie allein betreut. Von deren Vater erhält sie Kindes­un­terhalt. Außerdem bezog sie bis September 2013 Elterngeld.

Der Vater des Sohnes ist Arzt. Er arbeitet in Teilzeit als Oberarzt und verdient 4.000 Euro netto im Monat. Von der Mutter verlangte er für den gemeinsamen Sohn Kindes­un­terhalt.

Wann muss eine Mutter mit Kleinkind Kindes­un­terhalt zahlen?

Vor Gericht war er teilweise erfolgreich. Grundsätzlich schulde die Mutter keinen Kindes­un­terhalt, solange sie selbst Elterngeld beziehe. Zum Unterhalt verpflichtet sei sie aber ab Oktober 2013. Die Mutter – eine gelernte Kranken­schwester – sei nicht berufstätig und habe vor Gericht auch nicht nachge­wiesen, dass sie sich um eine Stelle bemühe. Sie habe darauf verwiesen, dass sie sich um das jüngere Kind kümmern müsse.

Das überzeugte das Gericht nicht: Es ging von einer gestei­gerten Erwerbs­ob­lie­genheit aus. Die Mutter muss also arbeiten, um den Kindes­un­terhalt zahlen zu können. Diese Erwerbs­ob­lie­genheit besteht auch, während sie das Kleinkind betreut. Üblicherweise müssen Unterhalts­ver­pflichtete erst arbeiten gehen, wenn das eigene Kind drei Jahre alt geworden ist.

Diesen Widerspruch begründet das Gericht wie folgt: „Die Betreuung eines minder­jährigen Kindes aus einer neuen Beziehung lässt die gesteigerte Erwerbs­ob­lie­genheit gegenüber minder­jährigen Kind aus einer früheren Verbindung wegen des Gleich­ranges beider Ansprüche grundsätzlich nicht entfallen." Die Mutter müsse also arbeiten, obwohl ihre jüngere Tochter noch nicht drei Jahre alt sei.

Bei der Berechnung des Unterhalts wird ein fiktives Erwerbs­ein­kommen zu Grunde gelegt. Das Gericht ging davon aus, dass sie als Kranken­schwester eine Halbtags­stelle annehmen könnte. Basis für die Berechnung war der Tariflohn im öffent­lichen Dienst für Kranken­schwestern.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Ehe Eltern Kinder Scheidung Unterhalt

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