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Umgangsrecht

Was gilt, wenn jemand die Umgangs­re­gelung nicht einhält?

Welche Folgen haben Verstöße gegen Umgangsregelungen? © Quelle: Shapecharge/gettyimages.de

Nach einer Trennung oder Scheidung streiten sich die Eltern oft um den Umgang mit den Kindern. Häufig müssen Gerichte eine Umgangs­re­gelung treffen. Was gilt aber dann, wenn der Umgangs­be­rechtigte sich nicht an die Umgangs­re­gelung hält und das Kind auch über die festge­legten Zeiten hinaus besucht?

Das Kammer­gericht Berlin hat ein klares Urteil gefällt: Wer über die festge­legten gericht­lichen Umgangs­zeiten hinaus sein Kind kontaktiert, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Außerhalb der Umgangs­zeiten muss ein solcher Kontakt unterbleiben, so die Richter. Über den zugrunde liegenden Fall berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins  (DAV).

Was droht, wenn jemand gegen die Umgangs­re­gelung verstößt?

Der Mutter war das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen worden. Da die Eltern sich nicht einigen konnten, musste das Gericht eine Umgangs­re­gelung treffen. Trotz der festen Regelung besuchte der Vater seinen Sohn auch darüber hinaus. Er lauerte ihm mehrfach auf und besuchte ihn auch im Ferienhort der Grundschule.

Die Hortbe­treuerin schilderte die Gespräche zwischen Vater und Sohn als angespannt. Auch wirke der Junge danach verstört und spiele nicht mehr mit den anderen Kindern. Einmal habe der Junge auch geweint, während der Vater laut gestiku­lierend mit der Mutter telefo­nierte. Daraufhin verhängte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro gegen den Vater. Würde er dies nicht zahlen, drohe Ordnungshaft.

Dagegen wandte sich der Vater. Die Wohlver­hal­tens­pflicht habe die Mutter. Sie müsse den Umgang nach Kräften fördern und positiv darauf hinwirken. Durch die gerichtliche Entscheidung sei der Vater „berechtigt“ und eben nicht „verpflichtet“, sich ausschließlich darauf zu beschränken.

Umgangs­zeiten: Kontakte darüber hinaus sind nicht erlaubt

Der Argumen­tation des Vaters folgte das Gericht nicht und bestätigte das Ordnungsgeld (Urteil vom 12. Februar 2015, AZ: 13 WF 203/14). In dem Urteil argumen­tierte das Gericht: Eine gerichtliche Umgangs­re­gelung würde immer auch bedeuten, dass der Umgang über die festge­legten Zeiten hinaus zu unterbleiben habe. Das Gericht begründete das wie folgt:

-    Das Kind sollte davor bewahrt werden, sich gedanklich – mehr oder weniger jederzeit – mit dem anderen Elternteil ausein­an­der­setzen zu müssen oder mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden.

-    Kinder leiden in besonderer Weise unter einem Eltern­konflikt, daher sei es wichtig, dass die Besuchs- beziehungsweise Umgangs­zeiten klar geregelt seien. So könne sich jeder darauf einstellen, auch der andere Elternteil.

-    Nur bei klar festge­legten Umgangs­zeiten könne der Elternteil, bei dem das Kind lebt, so auf das Kind einwirken, dass es sich auf den Umgang mit dem anderen Elternteil freue.

-    Im vorlie­genden Fall habe das plötzliche Auftauchen des Vaters das Kind in hohem Maße verunsichert und verschreckt. Es habe sogar verängstigt reagiert. Somit sei das Kindeswohl beeinträchtigt.

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Ehe Familie Kinder Trennung Umgangsrecht

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