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Trennungs­fa­milien

Mutter muss Umgang des Kindes mit dem Vater unterstützen

Quelle: Zero Creatives/corbisimages.com
Trennungskinder sollten Umgang mit beiden Elternteilen haben.
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Bei einer Trennung und Scheidung kann es zu einer echten Eiszeit zwischen den Eltern kommen. Doch Eltern haben nach wie vor eine gegenseitige Loyali­täts­pflicht, das Kind darf nicht instru­men­ta­lisiert werden. Doch was geschieht, wenn der andere Elternteil den Umgang boykottiert oder das Kind negativ beeinflusst?

Wenn ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen nicht unterstützt oder sogar boykottiert, drohen Ordnungsgeld, Ordnungshaft und sogar die Änderung des Sorgerechts. Derjenige, bei dem das Kind lebt, muss auf das Kind so einwirken, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrnimmt – auch dann, wenn es diesen Umgang ablehnt. Das gilt, solange nicht erkennbar ist, dass der Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken (Urteil vom 30. Oktober 2014, AZ: 6 BF 186/14).

Umgang mit dem Kind: Boykott durch die Mutter

Die Mutter boykot­tierte den Umgang ihres Sohnes mit dem Vater. Sie erklärte, der mittlerweile elfjährige Junge lehne den Umgang mit ihm ab. Das Gericht sprach ihr einen Unterhalts­an­spruch ab, da sie diesen durch den Umgangs­boykott verwirkt habe. Auch war sie wegen versuchter Erpressung verurteilt worden: Sie hatte den Umgang dazu nutzen wollen, nicht mehr bestehende Unterhalts­an­sprüche durchzu­setzen.

Das Gericht verhängte gegen die Frau ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von zwei Wochen, für den Fall, dass sie weiterhin den Umgang boykottiere.

Ordnungsgeld bei Umgangs­boykott rechtmäßig

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Verhängung des Ordnungsgelds. Die Mutter sei verpflichtet, so auf das Kind einzuwirken, dass es den Umgang mit dem Vater wahrnehme. Beeinflusse sie das Kind negativ und boykottiere den Umgang, sei ein Ordnungsgeld angemessen.

Es sei auch nicht die Entscheidung des Kindes, ob es Umgangs­kontakte wahrnehmen wolle, erläuterte das Gericht. Wolle das Kind den Umgang nicht, sei dies nur dann zu berück­sichtigen, wenn dieser dem Kindeswohl nicht entspreche. Dafür gebe es aber im vorlie­genden Fall keinerlei Anhalts­punkte. Im Gegenteil war das Gericht der Auffassung, dass es nur geringer Einflussnahme bedürfe, um das Kind zum Kontakt mit dem Vater zu bewegen. Einem Umgangs­pfleger gegenüber habe die Mutter geäußert, dass sie nicht beabsichtige, positiv auf das Kind einzuwirken. Sie habe dem Kind auch gesagt, dass sie ihm wegen der Bezahlung des Ordnungs­geldes sportliche Aktivitäten und andere Extras streichen müsse.

Getrennte Eltern: Pflicht zum Wohlver­halten

Eltern seien sich gegenseitig zu Loyalität verpflichtet. Dies beziehe sich auch auf die Umsetzung einer Umgangs­re­gelung. Sie müssten erzieherisch auf das Kind einwirken und ihm verdeut­lichen, dass man den Umgang mit dem anderen Elternteil selber wünsche. Vergleichbar sei das mit dem Schulbesuch: Weigere sich das Kind, die Schule zu besuchen, müssten Eltern auf das Kind einwirken, damit es zur Schule gehe. Genauso bestehe diese Pflicht der Einflussnahme auch dann, wenn das Kind sich weigere, zum anderen Elternteil zu gehen.

Bei Umgangs­blo­ckaden können die Gerichte nicht nur Ordnungs­mittel und -haft festsetzen, sondern auch das Sorgerecht ändern.

Datum
Aktualisiert am
15.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Ehe Familie Kinder Trennung Umgangsrecht

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