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Famili­enrecht-Blog

Scheidung: Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs nur selten möglich

Scheiden tut weh! © Quelle: DAV

Auch bei grober Verletzung von Pflichten, die aus der ehelichen Gemein­schaft resultieren, ist ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs nur in Extrem­fällen möglich.

Im Zuge eines Scheidungs­ver­fahrens wird auch der Versor­gungs­aus­gleich geregelt, d. h. die jeweiligen Renten­an­sprüche (gesetzliche Renten, Betriebs­renten, Riester usw.), die die Beteiligten während der Ehezeit (1. des Monats der Eheschließung bis Letzter des Vormonats der Zustellung des Scheidungs­antrags) erworben haben, werden jeweils hälftig geteilt und dem Rentenkonto des anderen Beteiligten gutgeschrieben.

Immer wieder fühlt sich ein Beteiligter dadurch benach­teiligt und versucht, sich auf einen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs zu berufen. Dies hat aber nur in Extrem­fällen Erfolg.

Die Voraus­set­zungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs gemäß § 27 VersAusglG (Versor­gungs­aus­gleichs­gesetz) liegen nur vor, wenn die schema­tische Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemein­schaft folgenden Pflichten führen würde. Nicht jedes Fehlver­halten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versor­gungs­aus­gleichs sanktioniert, sondern es sei erforderlich, dass der schema­tische Wertaus­gleich dem Gedanken der nachehe­lichen Solidarität in unerträg­licher Weise widerspreche.

Diese Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 9.9.2015 (Az: XII ZB 211/15) gefällt. Die Parteien waren seit 1968 verheiratet, der Scheidungs­antrag wurde im Jahr 2011 zugestellt. Der Ehemann beantragte den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs gemäß § 27 VersAusglG. Er trug vor, er habe während der Ehe an seine Ehefrau einen Betrag von DM 500.000 aus einer Bürgschaft für die Eröffnung ihrer Boutique bezahlt. Zudem habe er vor dem Scheidungs­antrag lange Zeit von seiner Ehefrau getrennt gelebt, so dass es deshalb an einer den Versor­gungs­aus­gleich rechtfer­ti­genden Versor­gungs­ge­mein­schaft gefehlt habe.

Beide Gründe hat der BGH nicht akzeptiert. Der Ehemann konnte nicht beweisen, dass er wirklich DM 500.000 an seine Ehefrau bezahlt hatte. Vielmehr konnte er nur 10.000 EURO beweisen, dieser Betrag sei aber für § 27 VersAuglG in keiner Weise ausreichend. Auch das Argument der langen Trennung ließ der BGH nicht gelten. Die Eheleute hätten von 43 Ehejahren nur 6 Jahre vor der Scheidung getrennt gelebt, also nicht einen wesent­lichen Teil der Ehe, was Voraus­setzung gewesen wäre.

Pech für den Ehemann: Dem Ehemann bleibt aus dem geteilten Anrecht nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelal­ters­grenze zustünde. Der BGH rechtfertigt dies damit, dass der Ehemann bereits einen vorgezogenen und damit längeren Rentenbezug gehabt habe.

Anmerkung:

Ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit ist nur in extremen Ausnah­me­fällen gegeben, z. B. wenn die Ehefrau alleine den Hauhalt geführt, die Kinder versorgt und auch noch für das Erwerbs­ein­kommen der Familie gesorgt hat, während der Ehemann kein Erwerbs­ein­kommen erzielt hat, nicht zum Famili­en­un­terhalt beigetragen hat und sich auch nicht an der Haushalts­führung und Kinder­er­ziehung während des Zusammen­lebens beteiligt hat.

Laut BGH muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnah­me­cha­rakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamt­ab­wägung der wirtschaft­lichen, sozialen und persön­lichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.

Wenn der Versor­gungs­aus­gleich ausgeschlossen werden soll, ist es günstiger, eine notarielle Verein­barung zu treffen, allerdings muss dieser gemäß § 8 Versor­gungs­aus­gleichs­gesetz (VersAusglG) einer Inhalts- und Ausübungs­kon­trolle standhalten. Es gibt auch die Möglichkeit, den Versor­gungs­aus­gleich im Scheidungs­ver­fahren auszuschließen. Voraus­setzung ist allerdings zum Einen, dass beide Beteiligten durch einen Rechts­anwalt vertreten sind. Zum Anderen muss das Famili­en­gericht dem Ausschluss zustimmen, was nicht der Fall ist, wenn dadurch ein Beteiligter der Sozialhilfe anheim fallen würde.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
05.01.2016
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
6133
Themen
Anwalt Ehe Ehevertrag Scheidung

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