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Kind und Karriere

Arbeiten in der Elternzeit: Was ist erlaubt?

Arbeiten in der Elternzeit: Was ist erlaubt?
© Quelle: Minde/gettyimages.de

Nach der Geburt ihres Kindes können sich Mütter und Väter eine Auszeit nehmen, um das Kind zu betreuen. Viele wollen oder können jedoch auch während der Elternzeit nicht komplett auf Arbeit verzichten – das Famili­en­ein­kommen will gesichert und die beruflichen Kontakte und das Know-how erhalten werden. Dabei lauern hier und da rechtliche Fallstricke: Mütter und Väter, die in der Elternzeit arbeiten wollen, sollten vor allem Antrags­fristen im Blick und einen Taschen­rechner zur Hand haben.

30 Arbeits­stunden pro Woche erlaubt

„Eltern­zeit­nehmer dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten“, erklärt Constanze Würfel. Die Anwältin für Sozialrecht ist Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die 30-Stunden-Grenze gelte auch im zweiten und dritten Jahr, wenn die Eltern kein Elterngeld mehr bekämen.

Apropos Elterngeld: Wird der Verdienst angerechnet? „Ja, jeder Hinzuver­dienst wirkt sich auf das Elterngeld aus – selbst 450 Euro-Jobs“, warnt Rechts­an­wältin Würfel. Das Elterngeld errechne sich anteilig aus dem Nettover­dienst vor der Geburt, 65 bis 100 Prozent dieses Verdienstes stünden Eltern zu.

Wer in der Elternzeit arbeite und Geld verdiene, bekomme dann nur auf der Grundlage der Differenz zwischen vorherigem und aktuellem Einkommen Elterngeld. In absoluten Zahlen beträgt der Eltern­geld­an­spruch mindestens 300 und maximal 1.800 Euro.

Wirtschaft­lichkeit prüfen

Ein Beispiel: Eine Mutter hat vor der Geburt 2.300 Euro netto verdient. In der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit und erhält monatlich nur noch 1.300 Euro. Im ersten Jahr hat sie dann Anspruch auf Elterngeld als Ausgleich für die weniger verdienten 1.000 Euro. Das sind rund 650 Euro.

Da der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, rechnet sich eine Teilzeit­stelle in der Elternzeit finanziell oft nicht. „Das ist hauptsächlich für Mütter und Väter sinnvoll, die einfach den Anschluss im Beruf nicht verlieren wollen“, informiert die Rechts­an­wältin aus Leipzig.

Elternzeit für Selbst­ständige nicht möglich

Elternzeit können nur Arbeit­nehmer beantragen. Selbst­ständige können aber ebenfalls Anspruch auf Elterngeld haben. Sie müssen ihr Arbeits­pensum entsprechend selbst anpassen. Sich für mehrere Monate komplett auszuklinken, ist für sie oft nicht möglich.

Da sich die Arbeitszeit hier allerdings nicht so einfach abgrenzen lässt wie bei Angestellten, dient das Einkommen als Marke: Wer auf eigene Rechnung tätig ist, darf maximal 75 Prozent des vorherigen Nettoein­kommens verdienen, um Anspruch auf Elterngeld zu haben. Die Höhe berechnet sich entsprechend.

Anderer Arbeitgeber während der Elternzeit?

Die Höchstmarke von 30 Stunden pro Woche dürfen Angestellte auch bei einem anderen Arbeitgeber ableisten. Das ist für Mütter und Väter interessant, die die Elternzeit nutzen wollen, um sich neu zu orientieren oder deren Arbeitsplatz womöglich sehr weit vom Wohnort entfernt liegt. „Wer in der Elternzeit woanders arbeiten will, muss das vier Wochen im Voraus beim aktuellen Arbeitgeber beantragen“, informiert Constanze Würfel.

Auch die Aufnahme einer selbständigen Teilzeit-Tätigkeit bedürfe der Zustimmung des Arbeit­gebers. Reagiere dieser innerhalb von vier Wochen nicht, gelte der Antrag als genehmigt.

Es klingt zunächst unwahr­scheinlich, dass ein Arbeitgeber solch einem Vorschlag zustimmt. Falls er ablehnt, muss er das aber begründen – und gute Gründe nennen. Ist im Betrieb Teilzeit möglich und braucht der Arbeitgeber dringend jemanden für die gleiche Position, kann er den Antrag ablehnen.

Wichtig: Wer in der Elternzeit in einer anderen Firma arbeiten will, muss das nicht gleich­zeitig mit dem Antrag auf Elternzeit genehmigen lassen , es ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Alle Infos rund um das Thema Elternzeit finden Sie hier.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2018
Autor
vhe
Bewertungen
261801 15
Themen
Arbeit Eltern Geld Kinder Mutter­schutz

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