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Neue Rechts­sprechung

Verlän­gerung des Unterhalts für nichtehe­liches behindertes Kind

Der BGH erkennt an, dass Betreuungsunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 3. Lebensjahr des behinderten Kindes geschuldet wird. © Quelle: Corbis/corbisimages.de

Die Höhe des Betreu­ungs­un­terhalts für ein nichtehe­liches behindertes Kind richtet sich – entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht nach der Lebens­stellung der Mutter bei der Geburt des Kindes, sondern nach der Lebens­stellung, die die Mutter ohne die Geburt und Betreuung des Kindes gehabt hätte. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) am 10.6.2015 (Az. XII ZB 251/14) entschieden. Es könne sich wegen besonderer Umstände ein späterer höherer Bedarf ergeben.

Der Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehe­lichen Kindes richtet sich nach § 1615 l BGB. Danach wird Betreu­ungs­un­terhalt für die Mutter des Kindes bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes geschuldet und richtet sich der Höhe nach der Lebens­stellung der Mutter vor Geburt des Kindes. Die Mutter verlangte wegen der schweren Behinderung des Kindes auch nach Vollendung des 3. Lebens­jahres Betreu­ungs­un­terhalt vom Vater.

Die Mutter hatte ihr Studium wegen der Geburt des Kindes unterbrochen. Das Kind ist schwer behindert und wird nach dem 3. Lebensjahr in einer Kinder­ta­ges­stätte von 9 Uhr bis 15 Uhr betreut. Die Mutter muss mit dem Kind täglich Übungen machen und nimmt viertel­jährlich an einer besonderen Therapiewoche mit dem Kind teil, zudem ist das Kind häufig krank. Die Mutter lebt mit dem Kind bei ihren Eltern, sie hat ihr Studium zwischen­zeitlich wieder aufgenommen. Der Vater des Kindes hat sein Studium beendet und ist wissen­schaft­licher Mitarbeiter an der Universität.

Die Parteien streiten sich darüber, ob der Vater nach dem 3. Lebensjahr des Kindes (neben der Bezahlung von Kindes­un­terhalt) noch Betreu­ungs­un­terhalt an die Mutter bezahlen muss.

Nachdem das Amtsgericht der Mutter einen Betreu­ungs­un­terhalt in Höhe von 800,00 Euro zugesprochen hatte, hatte das OLG entschieden, dass die Mutter trotz der notwendigen intensiven Betreuung des Kindes einer mehr als halbtägigen Beschäf­tigung nachgehen  und sie selbst dadurch 800,00 Euro verdienen könne. Auch häufige Erkran­kungen des Kindes rechtfer­tigten keine andere Entscheidung, in dieser Zeit könnten andere Personen das Kind betreuen, etwa die Eltern der Mutter.

Verlän­gerung des Betreu­ungs­un­ter­haltes für ein nichtehe­liches behindertes Kind: BGH revidiert Entscheidung des OLG

Der BGH hat diese Entscheidung zum Teil revidiert. Laut BGH ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreu­ungs­un­terhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus aus kindes­be­zogenen Gründen gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB besteht, wenn es der Billigkeit entspräche. Dasselbe gelte für eltern­be­zogenen Gründe gemäß § 1570 Abs. 2 BGB. Diese Norm gelte  zwar nur für eheliche Kinder, könne aber auf nichteheliche Kindern übertragen werden, wenn ein Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen würde, z. B. weil die Eltern des Kindes länger zusammen­gelebt hätten.

Der Unterhalts­be­rechtigte, hier die Mutter, habe darzulegen und zu beweisen, dass keine kindge­rechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung stehe oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich sei. Auch Umstände, die aus eltern­be­zogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbs­pflicht und damit zur Verlängerung des Betreu­ungs­un­terhalts führen könnten, habe der Unterhalts­be­rechtigte darzulegen und zu beweisen.

Der BGH vertrat – im Gegensatz zur Entscheidung des OLG – die Auffassung, dass im Einzelfall zu entscheiden sei, ob Dritte zur Betreuung des Kindes herangezogen werden müssten, z. B. die Eltern der Mutter. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass trotz einer grundsätz­lichen Betreuung in einer Kinder­ta­ges­stätte nicht zusätz­licher Betreu­ungs­bedarf durch die Mutter gegeben sei und sie deshalb keiner regelmäßigen 5-stündigen Beschäf­tigung nachgehen könne. Dadurch, dass das Kind häufig krank sei, müsse die Mutter immer damit rechnen, nicht arbeiten zu können. Dies sei bereits ein kindsbe­zogener Grund, den Betreu­ungs­un­terhalt zu verlängern. Die Mutter könne daher nicht mehr als halbtags arbeiten.

Die Wieder­aufnahme des Studiums durch die Mutter sei jedoch kein eltern­be­zogener Grund, die Wieder­aufnahme diene dem eigenen Interesse der Mutter, aber nicht dem des Kindes. Da die Eltern im entschiedenen Fall nach der Geburt nicht zusammen gelebt hätten, wäre kein Vertrau­en­s­tat­bestand entstanden.

Dennoch hat der BGH die Entscheidung an das OLG zurück verwiesen, weil das OLG keine konkreten Feststel­lungen darüber getroffen habe, wie viel Zeit die Mutter außerhalb der Zeiten, in der das Kind in der Kinder­ta­ges­stätte ist, aufwenden muss, um die Betreuung des Kindes sicher­zu­stellen und in dieser Zeit keiner regelmäßigen Berufs­tä­tigkeit nachgehen kann.

Fazit

Kam es nach bisherigen Entschei­dungen des BGH darauf an, welche Lebens­stellung der Unterhalts­be­rechtigte vor der Geburt eines Kindes hatte, ist nunmehr zu prüfen, welche Lebens­stellung der Berechtigte ohne die Geburt und Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Diese ist nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt festgelegt. 

Das Urteil ist zu begrüßen. Der BGH anerkennt, dass Betreu­ungs­un­terhalt auch über das 3. Lebensjahr des behinderten Kindes geschuldet wird, wenn die Mutter auf Grund der notwendigen Betreuung des Kindes nicht in der Lage ist, mehr als halbtags zu arbeiten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, bei der es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ankam, muss das Instanz­gericht nunmehr auch die veränderten Umstände nach der Geburt berück­sichtigen.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
01.03.2017
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
782
Themen
Kinder Kinder­be­treuung Unterhalt

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