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Famili­ennamen

Kind darf keinen Doppelnamen tragen

Bei der Wahl des Vornamens ihres Kindes haben Eltern viel Freiheit. Mit Blick auf den Nachnamen gilt das nicht. © Quelle: Walker/gettyimages.de

Nachnamen, die aus zwei Namen bestehen, sind in Deutschland keine Seltenheit. Vor allem Frauen tragen häufig Doppelnamen, die sich aus ihrem Geburtsnamen und dem Famili­ennamen ihres Mannes zusammen­setzen. Für Kinder gelten jedoch andere Regeln: Ein Kind darf keinen Doppelnamen tragen.

Das sieht das deutsche Namensrecht so vor. Ausnahmen davon sind zwar theoretisch möglich – sie werden aber nur in sehr seltenen Fällen zugelassen. Ein Doppelname als Ausdruck der Verbun­denheit der beiden Elternteile rechtfertigt keine Ausnahme. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 4. November 2014 hervor (AZ: 5 C 14.2016).

Wenn deutsches und portugie­sisches Namensrecht kollidieren

Im zugrun­de­lie­genden Fall war 2009 ein Mädchen als Kind nicht verhei­rateter Eltern geboren worden. Der Vater war portugie­sischer Staats­an­ge­höriger, die Mutter Deutsche. Das Mädchen hatte als Geburtsnamen den Namen ihrer Mutter erhalten. Die Eltern hatten sich hinsichtlich der Namens­führung ihrer Tochter für das deutsche Recht entschieden. Als sie später heirateten, wählten sie für sich das portugie­sische Namensrecht: Der Mann behielt seinen Namen, die Frau hängte ihrem bisherigen Famili­ennamen den Namen des Mannes an.

Diesen Doppelnamen sollte auch die Tochter tragen. Einen entspre­chenden Antrag lehnte das zuständige Landratsamt jedoch ab. Die Eltern wollten dagegen juristisch vorgehen und beantragten in einem ersten Schritt Prozess­kos­tenhilfe. Doch bereits damit scheiterten sie. Ihre Klage hätte keine ausrei­chende Sicht auf Erfolg, so der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Namens­ketten in folgenden Genera­tionen vermeiden

Die Begründung der Richter: Der Gesetzgeber erlaube es in der Regel nicht, dem Kind einen aus den Namen der Eltern zusammen­ge­setzten Doppelnamen zu geben. So sollten Namens­ketten in folgenden Genera­tionen vermieden werden. Das sei weder verfas­sungs­rechtlich zu beanstanden, noch verstoße es gegen das Persön­lich­keitsrecht der Kinder.

Das Verbot von Doppelnamen für Kinder sei nur in wenigen Ausnah­me­fällen zu durchbrechen. Das Argument, das Mädchen solle den Namen tragen, der die Verbun­denheit zu beiden Eltern­teilen ausdrücke, rechtfertige keine Ausnahme. Ihre Situation unterscheide sich nicht von der anderer betroffener Kinder.

Datum
Aktualisiert am
02.09.2015
Autor
red/dpa
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Themen
Eltern Familie Name

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