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Famili­enrecht-Blog

Abänderung des Ehegat­ten­un­terhalts nach Vergleich?

Keine Abänderung des Ehegattenunterhalts, wenn die Abänderung im gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen wurde. © Quelle: Wallis/gettyimages.de

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Abänderung eines vor dem Famili­en­gericht geschlossenen Unterhalts­ver­gleichs möglich ist, auch wenn das Recht zur Abänderung in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen war.

Der BGH hat mit Beschluss vom 11.2.2015 (XII ZB 66/14) entschieden, dass eine Abänderung nicht möglich ist.

Pech für den Unterhalts­pflichtigen! Die seinerzeit vor dem Famili­en­gericht getroffene Verein­barung über den Unterhalt sah zwar vielfältige Möglich­keiten für eine Änderung des Unterhalts vor, der Unterhalt war auch mehrfach abgeändert worden, aber: die Verein­barung hatte ausdrücklich vorgesehen, dass eine Abänderung nur in den verein­barten Fällen möglich sein soll. Wörtlich war vereinbart worden:

"Die Eheleute sind im übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Einkünfte beliebig zu erhöhen, ohne dass sich hieraus ein Abänderungsgrund ergibt. Die in dieser Verein­barung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Verein­barung über die Unterhalts­zah­lungen."

In dem vorlie­genden Fall wollte der Unterhalts­pflichtige den Vergleich abändern, weil sich die Rechtslage bezüglich der Befristung des Ehegat­ten­un­terhalts geändert hatte. Er hatte sich auf eine Störung der Geschäfts­grundlage berufen.

Mit der Änderung des Unterhaltsrecht am 1.1.2008 ist es möglich geworden, Unterhaltstitel abzuändern, wenn sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben,

Seit der Änderung des Unterhalts­rechts hatte der BGH immer wieder zu entscheiden, ob eine Befristung von Unterhalts­titeln (Urteil, Vergleich, Notarvertrag) auch möglich ist, wenn der Titel vor der Gesetzes­än­derung liegt. Der BGH klar hatte immer klar gestellt, dass die Grundlagen der Erstent­scheidung eingehalten werden müssen. D. h., dass Fehler der Erstent­scheidung durch die Gesetzes­än­derung nicht geändert werden können.

Im vorlie­genden Fall war aber die Besonderheit, dass in dem Unterhalts­ver­gleich die Änderungs­gründe abschließend aufgelistet waren, was dazu führte, dass die Gesetzes­än­derung nicht zu einer Änderung der Unterhaltshöhe führen konnte.

Mein Tipp

Bei einem Vergleich über den Ehegat­ten­un­terhalt ist darauf zu achten, dass die Grundlagen des Vergleichs mit aufgelistet werden, damit später beurteilt werden kann, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Abände­rungs­gründe abschließend aufzuführen führt zu einer erheblichen Unsicherheit, davon ist abzuraten.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
20.05.2015
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
1413
Themen
Scheidung Trennung

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