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Straftat

Urkunden­fäl­schung: Welche Strafe droht?

Urkundenfälschung: Was droht dem Fälscher?
© Quelle: Panthermedia/Beckie

Urkunden­fäl­schung hat viele Gesichter: Ein per Handabdruck weiter­ge­gebener Stempel vor der Nacht im Club, die gefälschte Unterschrift der Eltern auf der Entschul­digung für die Schule, das gegen den Willen des Erblassers veränderte Testament. Auf jedes dieser Szenarien droht immer ein Tête-à-Tête mit den Strafver­fol­gungs­be­hörden.

Wer mit einer Strafver­folgung wegen Urkunden­fäl­schung rechnen muss

Wird eine Urkunden­fäl­schung publik, ist die Staats­an­walt­schaft immer angehalten, sie zu verfolgen. Juristen nennen das Legali­täts­prinzip, also die Verpflichtung der Strafver­fol­gungs­behörde ein Ermitt­lungs­ver­fahren zu eröffnen, wenn ihr strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird.

Es sei dahinge­stellt, ob zum Beispiel ein Türsteher den Behörden meldet, wenn ihm auffiele, dass sich jemand mit einem falschen Stempel auf dem Handgelenk in seinen Club gemogelt hat. Aber rein theoretisch beginnt schon hier an der Tür zur Party das Thema Urkunden­fäl­schung. Wer sich den Stempel als Türöffner zum Club von einer anderen Hand abdrückt, betrügt, weil er vortäuscht für etwas bezahlt zu haben, ohne tatsächlich Eintritt hinter­lassen zu haben.

Offensicht­licher wird es an den Pforten zum Bildungswesen. Wer seine Doktor­arbeit von einem Ghostwriter schreiben lässt, begeht ebenfalls Urkunden­fäl­schung. Per Definition ist eine Urkunde die „verkörperte menschliche Gedanken­er­klärung, die zum Beweis im Rechts­verkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“. Im Fall einer fremd geschriebenen wissen­schaft­lichen Arbeit würde der „Autor“ über die Identität dessen täuschen, von dem die geistige - und zu Papier gebrachte - Leistung stammt.

Die strafrecht­lichen Folgen

Laut Gesetz kann mit Geldstrafe oder Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer zur Täuschung anderer eine falsche Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte bzw. gefälschte Urkunde gebraucht. Bereits der Versuch, eine Urkunde zu fälschen ist strafbar.

In besonders schweren Fällen ist darüber hinaus eine Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. „Besonders schwere“ Fälle sind anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die Urkunden­fäl­schung zum Verlust großer Vermögen führt oder wenn durch massen­haften Urkunden­miss­brauch der Rechts­verkehr gefährdet wird. Auch Amtsträgern, die ihre Stellung missbrauchen, droht die erweiterte Freiheits­strafe.

Wer innerhalb einer Bande zu gewerb­lichen Zwecken Schindluder mit Urkunden betreibt muss mindestens mit einem Jahr Freiheits­strafe rechnen, maximal mit 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis hin zu 5 Jahren.

Eine Urkunden­fäl­schung kann auch Betrug sein

Wer eine Urkunde fälscht, muss auch damit rechnen, dass wegen Betrugs gegen einen ermittelt wird.  Das trifft auf diejenigen Urkunden­fälscher- bzw. Nutzer zu, die mit dem Dokument versuchen, sich einen Vermögens­vorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer durch Täuschung beschädigen oder wahre Tatsachen verdrehen.

Im wirtschaft­lichen Kontext wäre zudem ein sogenannter Subven­ti­ons­betrug denkbar. Wer mit einer falschen Urkunde staatliche Gelder abgreift, würde deshalb auch wegen Subven­ti­ons­betrugs strafrechtlich verfolgt.

Gefälschte Entschul­digung wegen Fehlens in der Schule nur Bagatelle

Entwarnung gibt Dr. h.c. Rüdiger Deckers für Schüler. Der Rechts­anwalt ist Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „Zunächst wäre zu prüfen, ob der Schüler strafmündig ist. Das gilt erst ab dem 14. Lebensjahr. Fälscht der Schüler die Unterschrift seiner Eltern, um sein Fehlen in der Schule zu entschuldigen, würde die Staats­an­walt­schaft von geringer Schuld ausgehen und den Fall wahrscheinlich wegen Gering­fü­gigkeit einstellen.“, so Deckers. Derlei Delikte würden als Bagatellen gehandelt.

Datum
Aktualisiert am
26.06.2018
Autor
kgl
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Themen
Betrug Polizei

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