Wer mit einer Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung rechnen muss
Wird eine Urkundenfälschung publik, ist die Staatsanwaltschaft immer angehalten, sie zu verfolgen. Juristen nennen das Legalitätsprinzip, also die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn ihr strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird.
Es sei dahingestellt, ob zum Beispiel ein Türsteher den Behörden meldet, wenn ihm auffiele, dass sich jemand mit einem falschen Stempel auf dem Handgelenk in seinen Club gemogelt hat. Aber rein theoretisch beginnt schon hier an der Tür zur Party das Thema Urkundenfälschung. Wer sich den Stempel als Türöffner zum Club von einer anderen Hand abdrückt, betrügt, weil er vortäuscht für etwas bezahlt zu haben, ohne tatsächlich Eintritt hinterlassen zu haben.
Offensichtlicher wird es an den Pforten zum Bildungswesen. Wer seine Doktorarbeit von einem Ghostwriter schreiben lässt, begeht ebenfalls Urkundenfälschung. Per Definition ist eine Urkunde die „verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“. Im Fall einer fremd geschriebenen wissenschaftlichen Arbeit würde der „Autor“ über die Identität dessen täuschen, von dem die geistige - und zu Papier gebrachte - Leistung stammt.
Die strafrechtlichen Folgen
Laut Gesetz kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer zur Täuschung anderer eine falsche Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte bzw. gefälschte Urkunde gebraucht. Bereits der Versuch, eine Urkunde zu fälschen ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. „Besonders schwere“ Fälle sind anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die Urkundenfälschung zum Verlust großer Vermögen führt oder wenn durch massenhaften Urkundenmissbrauch der Rechtsverkehr gefährdet wird. Auch Amtsträgern, die ihre Stellung missbrauchen, droht die erweiterte Freiheitsstrafe.
Wer innerhalb einer Bande zu gewerblichen Zwecken Schindluder mit Urkunden betreibt muss mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen, maximal mit 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis hin zu 5 Jahren.
Eine Urkundenfälschung kann auch Betrug sein
Wer eine Urkunde fälscht, muss auch damit rechnen, dass wegen Betrugs gegen einen ermittelt wird. Das trifft auf diejenigen Urkundenfälscher- bzw. Nutzer zu, die mit dem Dokument versuchen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer durch Täuschung beschädigen oder wahre Tatsachen verdrehen.
Im wirtschaftlichen Kontext wäre zudem ein sogenannter Subventionsbetrug denkbar. Wer mit einer falschen Urkunde staatliche Gelder abgreift, würde deshalb auch wegen Subventionsbetrugs strafrechtlich verfolgt.
Gefälschte Entschuldigung wegen Fehlens in der Schule nur Bagatelle
Entwarnung gibt Dr. h.c. Rüdiger Deckers für Schüler. Der Rechtsanwalt ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Zunächst wäre zu prüfen, ob der Schüler strafmündig ist. Das gilt erst ab dem 14. Lebensjahr. Fälscht der Schüler die Unterschrift seiner Eltern, um sein Fehlen in der Schule zu entschuldigen, würde die Staatsanwaltschaft von geringer Schuld ausgehen und den Fall wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit einstellen.“, so Deckers. Derlei Delikte würden als Bagatellen gehandelt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.06.2018
- Autor
- kgl