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Polizei­kon­trolle

Was darf die Polizei bei einer Personen­kon­trolle?

Personenkontrolle: Was die Polizei darf – und was nicht.

Nach welchen Kriterien darf die Polizei Personen für eine zufällige Kontrolle auswählen?

Diese Frage wird immer wieder kontrovers diskutiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall rechtfertigen können. „Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispielweise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist“, sagt Rechts­anwalt Hotstegs vom DAV.

Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „verdachts­un­ab­hängige Personen­kon­trollen“ der Bundes­polizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenzge­bieten. Die Bundes­polizei sucht dabei vorwiegend nach illegal eingewan­derten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrol­lieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskri­mi­nie­rungs­verbot des Grundge­setzes verstößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten.
  • Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig.

Benötigen Sie nach einer Polizei­kon­trolle rechtliche Beratung? Hier finden Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin.

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Datum
Aktualisiert am
21.08.2023
Autor
pst
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Themen
Gericht Polizei

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