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Straftaten

Wann muss man Strafanzeige erstatten – und wann nicht?

Ein Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen, fällt vielen nicht leicht. Von Gesetzes wegen müssen auch nicht alle Straftaten angezeigt werden. © Quelle: Kzenon/fotolia.com

Bei einer Straftat muss man Anzeige erstatten, damit die Täter gefasst und bestraft werden können? Zumindest schreibt es das Rechts­emp­finden vieler Menschen vor. Wird man tatsächlich Zeuge eines Verbrechens, ist es mit der Überzeugung häufig nicht mehr so weit her. Viele fürchten um die eigene Sicherheit oder zögern, eine Strafanzeige gegen Freunde oder Famili­en­mit­glieder zu erstatten.

Das Stimmen­gewirr aus der WG-Küche ist schon von der Wohnungstür aus zu hören – und der verdächtige Geruch zu riechen. Sandra S. ist klar, dass ihr Mitbewohner und seine Freunde in der Küche nicht nur Zigaretten rauchen. Und sie weiß, dass es sich bei den vielen Besuchern ihres Mitbewohners Thomas nicht um Nachhil­fe­schüler handelt, wie er sagt, sondern um Kunden. Einerseits möchte sie ihm eine Strafanzeige ersparen, da sie damit seine Karriere ruinieren würde, andererseits fürchtet sie, sich selbst strafbar zu machen, wenn sie nicht aktiv wird. Was tun?

Vergangene Straftaten: Keine Pflicht, Anzeige zu erstatten

Die gute Nachricht für Menschen in solchen Situationen: Privat­personen sind nicht verpflichtet, bereits vorgefallene Straftaten anzuzeigen. Auch wer von einer geplanten Straftat erfährt, muss die Ermitt­lungs­be­hörden nicht darüber informieren – es sei denn, es handelt sich um gewisse, besonders schwer­wiegende Taten wie Geldfäl­schung, Landes­verrat, Mord oder Raub. Dann ist es verpflichtend, Strafanzeige zu erstatten. Drogen­handel gehört nicht dazu, Sandra S. muss sich also keine Sorgen machen.

Geplante Schwer­ver­brechen: Jeder muss Anzeige erstatten

Die Antwort auf die Frage, wann man bei gewissen schwer­wie­genden Verbrechen Anzeige erstatten muss, fällt etwas anders aus, wenn der potenzielle Straftäter ein naher Angehöriger ist. Wer von einer solchen geplanten Straftat erfährt, muss diese dann nicht anzeigen, wenn er aktiv versucht hat, den künftigen Straftäter von seinem Plan abzubringen.

Auch hiervon gibt es wiederum Ausnahmen, wie §139 Strafge­setzbuch besagt. Demnach müssen Bürger sogar gegen ihre Angehörigen Strafanzeige erstatten, wenn diese ein Schwer­ver­brechen planen, also zum Beispiel Mord, Totschlag, erpres­se­rischer Menschenraub oder einen Terror­an­schlag. Das private Interesse, den Angehörigen zu schützen, muss dann hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurück­treten.

Ein Beispiel: Belauscht ein Mann seine Schwester dabei, wie sie mit einer Freundin den Einbruch in die Nachbar­wohnung plant, muss er sie nicht anzeigen und sie auch nicht an der Ausführung der Tat hindern, da es sich nicht um eine nach dem Gesetz besonders schwer­wiegende Straftat handelt.

Erlangt eine Frau aber zufällig Einblick in die E-Mails ihres Sohnes, weil er seinen Computer angelassen hat, und erfährt, dass er einen Amoklauf und damit ein Schwer­ver­brechen plant, ist sie verpflichtet, die Ermitt­lungs­be­hörden zu informieren.

Strafver­teidiger teilweise von Anzeige­pflicht befreit

Gleiche Regeln gelten übrigens für bestimmte Berufs­gruppen, die gesetzlich zum Schweigen verpflichtet sind, wie Ärzte, Geistliche oder Anwälte. Auch sie müssen aufgrund ihrer Verschwie­gen­heits­pflicht nur geplante Schwer­ver­brechen zur Anzeige bringen.

Berufs­er­mittler: Eingreifen bei Verbrechen verpflichtend

Strenger sind die Vorschriften zur Anzeige von Straftaten für Staats­anwälte und Polizisten. Während ihrer Arbeitszeit müssen sie in der Regel aktiv werden, sobald sie von einer Straftat erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob jemand Anzeige erstattet oder sie selbst Zeuge eines Verbrechens werden.

Straftaten, die die Staats­an­walt­schaft verfolgen muss, sobald sie davon Kenntnis erlangt – unabhängig davon, ob jemand einen Strafanzeige stellt – nennt man Offizi­al­delikte. Darunter fallen schwere Straftaten wie Raub, Totschlag und Mord. Staats­anwälte und Polizisten müssen teilweise auch in ihrer Freizeit tätig werden, wenn sie von einer Straftat erfahren. Sie sind dann zwar privat unterwegs und haben im Grunde das gleiche Recht auf Privat­sphäre wie andere Menschen.

Dennoch gilt: Erfahren sie von einer Straftat, die die öffentliche Sicherheit besonders gefährdet, müssen sie aktiv werden. Bei der Frage, wann das der Fall ist, kommt es auf den Einzelfall an.

Augen auf und Zivilcourage zeigen!

Die meisten Polizisten und Staats­anwälte dürften aber „Überzeu­gungstäter“ sein, wenn es darum geht, Verbrechen zu verhindern beziehungsweise aufzuklären. Unter dem Motto „immer im Dienst“ werden die meisten auch bei geplanten nicht schwer­wie­genden Straftaten einschreiten und gegebe­nenfalls Anzeige erstatten.

Egal, ob Polizist, Anwalt, Frisör oder ein anderer Beruf – auch wenn es rechtlich nicht eingefordert werden kann, ist es immer zu begrüßen, wenn Menschen Zivilcourage zeigen. Im Idealfall sollte also gelten: Wer von einer geplanten Straftat erfährt oder sie beobachtet, sollte immer eingreifen beziehungsweise die Polizei informieren und Anzeige erstatten.

Datum
Aktualisiert am
01.04.2016
Autor
vhe
Bewertungen
91380 1
Themen
Anwalt Familie Kapital­ver­brechen Polizei Verbrechen

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