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Alter und Strafe

Strafmün­digkeit: Kinder vor dem Gesetz

Strafmuendigkeit von Kindern
In Deutschland sind Kinder nicht strafmündig.

2022 stieg die Anzahl an Straftaten durch Kinder um 35% im Vergleich zum Vorjahr. Die Dunkel­ziffer ist unbekannt, die Debatte um Strafmün­digkeit bei Kindern neu entflammt. Stimmen fordern eine Absenkung des Alters und reagieren damit auf jüngst bekannt­ge­wordene Gräueltaten unter Minder­jährigen. Im Folgenden wird der aktuelle Rechtsstand zur Strafmün­digkeit in Deutschland erläutert – inklusive Stellungnahme vom Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).


Was ist mit Strafmün­digkeit gemeint?

Strafmün­digkeit bezieht sich auf das Alter, ab dem eine Person für eine Straftat strafrechtlich verant­wortlich gemacht werden kann. Wenn eine Person unterhalb dieses Alters eine Straftat begeht, wird sie nicht strafrechtlich verfolgt. Stattdessen können andere Maßnahmen wie Jugend­arbeit oder Therapie ergriffen werden, um das Verhalten zu korrigieren. Erreicht die Person das Mündig­keitsalter, wird sie für strafbare Handlungen, die sie begeht, rechtlich belangt - und kann gemäß den deutschen Gesetzen bestraft werden.

(Eltern: Darf man Kinder und Jugendliche allein zu Hause lassen? Antworten finden Sie hier.)

Ist dies gleich­be­deutend mit Schuld­fä­higkeit?

Schuldfähig zu sein heißt, dass die handelnde Person über die Unrecht­mä­ßigkeit der Tat und möglichen Konsequenzen für das Opfer reflek­tieren kann. Ebenso muss die Person in der Lage sein, ihre Handlungen bewusst zu steuern. Beides wird bei Kindern aufgrund fehlender Reife ausgeschlossen. Wenn eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung oder Beeinträch­tigung nicht in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Handlungen zu verstehen oder diese zu kontrol­lieren, kann sie ebenso als nicht schuldfähig angesehen werden (§ 20, StGB).

Verkürzt gesagt: Schuld­fä­higkeit bezeichnet die körper­lichen und geistigen Voraus­set­zungen, Verant­wortung für seine Taten übernehmen zu können. Strafmün­digkeit das Alter, ab dem das Vorhan­densein dieser Voraus­set­zungen als gegeben gesehen wird.

Wann sind Menschen in Deutschland strafmündig?

Nach § 19 im Strafge­setzbuch (StGB) mit Vollendung des 14. Lebens­jahres: „Schuld­unfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Dann spricht man von der sogenannten Schuld­un­fä­higkeit des Kindes. Wer laut Gesetz noch nicht fähig scheint, Schuld zu konzep­tua­li­sieren, dem soll keine Strafe nach ebendiesen Gesetzen auferlegt werden.

Voll oder in Teilen strafmündig?

Allerdings werden Straftäter und Straftä­te­rinnen ab 14 nicht wie Erwachsene sanktioniert, sondern unterliegen dem Jugend­strafrecht. Es soll sicher­stellen, dass jugendliche Straftäter auf eine Weise behandelt werden, die auf ihre besonderen Bedürfnisse und Entwick­lungs­stufen abgestimmt ist. Das Jugend­strafrecht legt fest, welche Handlungen von Jugend­lichen als strafbar angesehen werden und welche Arten von Sanktionen verhängt werden können - um sie zur Verant­wortung zu ziehen und ihre Rehabi­li­tation zu fördern. Die Aufteilung sieht wie folgt aus:

  • Unter 14 Jahre: strafunmündige Kinder
  • 14 - 17 Jahre: Jugendliche, in Teilen strafmündig nach dem Jugendstrafrecht
  • 18 – 21 Jahre: Heranwachsende, voll oder in Teilen strafmündig (Einzelfallbetrachtung)
  • Ab 21 Jahre: voll strafmündig, Anwendung Erwachsenenstrafrecht

Forderungen nach Absenkung der Strafmün­digkeit

Der sprunghafte Anstieg an verübten Straftaten durch Kinder könnte durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst worden sein. Studien bestätigen, dass beispielsweise die Corona-Pandemie starke Auswir­kungen auf Kinder hatte, um einen möglichen Faktor zu nennen. Die Gründe werden jedoch vielschichtiger sein, als eine oberflächliche Spekulation darüber.

Jüngste Straftaten, wie der Mord eines Kindes durch Gleich­altrige, haben Forderungen nach der Absenkung des Strafmün­dig­keits­alters losgetreten. Rechts­anwalt Swen Walentowski, stellver­tre­tender Hauptge­schäfts­führer des Deutschen Anwalt­vereins (DAV), sieht die Forderungen kritisch: „So schrecklich der Vorfall auch ist und uns fassungslos macht: Kriminal­politik darf sich nicht nach Einzel­fällen richten“. Der Kerngedanke des Jugend­ge­richts­ge­setzes (JGG) sei „Erziehung vor Strafe“. Das Strafrecht solle nicht leicht­fertig bei Kindern angewandt werden.

Keine Folgen­lo­sigkeit von Straftaten durch Minder­jährige

Rechts­anwalt Fabian Kahlert von der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im DAV erklärt, welche Handlungs­op­tionen gegenüber gewalt­tätigen Kindern bestehen:

Auch derzeit hat das Famili­en­gericht in Fällen, in denen aufgrund ihres Alters schuld­un­fähige Täter vom Strafgericht nicht sanktioniert werden können, Einwir­kungs­mög­lich­keiten. Das heißt: Nur weil dem Strafrichter „die Hände gebunden“ sind, bedeutet dies nicht, dass das Verhalten eines auffälligen Kindes keinerlei Konsequenzen hat. Oft haben Laien den Eindruck, dass jungen Tätern aufgrund der Strafun­mün­digkeit „nichts passiert“ – was falsch ist. Und das macht auch aus pädago­gischer Sicht Sinn: die Einwir­kungs­mög­lich­keiten des Famili­en­ge­richts sind oft besser geeignet, ein Kind nachhaltig zu beeindrucken, als die Sankti­ons­mög­lich­keiten „Auflagen und Weisungen“ des Jugend­richters. Auch die Jugendämter werden in solchen Fällen natürlich regelmäßig beteiligt und können ebenfalls Einfluss nehmen.

Alters­grenze für Strafen muss unange­tastet bleiben

Der Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) spricht sich klar gegen eine frühere Strafmün­digkeit für Kinder aus:

Mit der Festlegung bestimmter Alters­grenzen – der Strafmün­dig­keits­grenze (ab 14 Jahre), der relativen Strafmün­digkeit Jugend­licher (unter 18 Jahre) und der Möglichkeit, Heranwachsende (unter 21 Jahre) nach Jugend­strafrecht zu sanktio­nieren – hat der Gesetzgeber aus gutem Grund die Besonder­heiten der Entwicklungs- und Reifeprozesse junger Menschen berück­sichtigt.

Erklärungs­versuche, dass Kinder heutzutage eher straffällig und schuldfähig seien, bedingt durch Soziale Medien und andere Einflüsse, weist der Ausschuss zurück:

Ein solcher „Trend“ ist nicht abbildbar. Es trifft auch nicht zu und lässt sich psycho­wis­sen­schaftlich nicht belegen, junge Menschen unter 14 Jahren seien heutzutage „reifer“ als früher.

In ihrer Stellungnahme weisen die Expertinnen und Experten darauf hin, dass die Entwicklung von jungen Menschen unterschiedlich ist und ihre Reife nicht pauschal an einem Alter festzu­machen sei. Sie plädieren für Ursachen­be­kämpfung, nicht zuletzt um die Zukunfts­chancen von Kindern so gut wie möglich zu erhalten:

Es geht mithin um Prävention, Früherkennung und (außerstraf­rechtliche) Intervention. Das – und nicht: Strafe – ist das, was man den Kindern und jungen Menschen schuldet: dass man sie ernst nimmt, dass man ihnen Unterstützung und Chancen bietet […].

 

Das Thema Jugend­kri­mi­nalität ist ein sensibles Thema - für Opfer, Täter sowie Famili­en­an­ge­hörige und Freunde. Für Betroffene ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen, um schwierigen Situationen mit profes­sio­neller Hilfe zu begegnen. Fachan­wäl­tinnen und Fachanwälte mit Schwerpunkt Jugend­strafrecht helfen Ihnen dabei. Den passenden Rechts­beistand in Ihrer Nähe finden Sie unter anwalt­auskunft.de/anwaltssuche.

Bagatellen - Welche Strafen drohen für Ordnungs­wid­rig­keiten?

1:33
Datum
Aktualisiert am
02.05.2023
Autor
red/dav
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