Strafrecht-Blog

Strafbefehl, das Urteil für die Standard­straftat

Ein Strafbefehl kommt manchmal auch einfach mit der Post. © Quelle: joebelanger/ panthermedia.net

Wenn bekannte Personen - Fußball­spieler beispielsweise, oder Bischöfe - unfrei­willigen Kontakt mit der Staats­an­walt­schaft hatten, ist vermehrt die Rede von einem Strafbefehl. Aber was bedeutet das eigenltich und wer steckt dahinter?

So ziemlich jeder Verkehrs­teil­nehmer wird ihn schon einmal aus seinem Briefkasten geholt haben, den Bußgeld­be­scheid. Verpackt in einem häßlichen gelben Umschlag ist er die Reaktion der Bußgeld­behörde auf eine zu flotte Fahrt durch die Tempo-30-Zone.

Auch gut bekannt aus Film und Fernsehen sind Urteile, die in feierlichem Schwarz gekleidete Menschen - gemeinhin als Richter bezeichnet - im Stehen verkünden. Anlaß dafür ist meist eine mehr oder minder heftige Straftat. Der Strafbefehl befindet sich irgendwo dazwischen: Er liegt plötzlich im Briefkasten, aber der Absender ist ein Richter.

Der Anwendungs­bereich des Strafbefehls

Der Klassiker für den Strafbefehl ist das Verkehrs­vergehen. Zum Beispiel eine folgenlose Trunken­heitsfahrt: Die Polizei hat mithilfe eines Arztes die 1,2 Promille festge­stellt. Keine weiteren Besonder­heiten, der (Standard-)Fall ist also geklärt: Ein betrunkener Verkehrs­teil­nehmer macht sich strafbar (§ 316 StGB). Die Staats­an­walt­schaft guckt in ihre Schublade, beantragt eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Richter, dem dieser Antrag vorliegt, schaut kurz drüber und erläßt - wie beantragt - den Strafbefehl. Der gefahrene Trinker zahlt die

Geldstrafe und gut ist.

Der Beispielfall macht deutlich: Im Strafbe­fehls­ver­fahren werden strafrechtliche Standardfälle abgear­beitet, für die ein kleines Knöllchen zu wenig, aber eine Gerichts­ver­handlung mit Beweis­aufnahme zu viel wäre.

Die Folgen des Strafbefehls

Meist gibt es „nur“ eine Geldstrafe. Nur ganz selten werden Freiheits­strafen verhängt, die aber dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Häßlich sind oftmals auch die Nebenfolgen, etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, die der Richter auf Antrag der Staats­an­walt­schaft verfügt.

Auch wenn dieser Strafbefehl nur per Post kommt und nicht von einem stehenden Richter verlesen wird: Er hat die Qualität eines Urteils, allerdings ohne daß vorher eine aufwändige Gerichts­ver­handlung stattge­funden hat. Mit allen Konsequenzen: Je nach Höhe der Geld- oder Freiheits­strafe (oder auch beim Wieder­ho­lungstäter) findet man die Sanktion auch als Notiz im Führungs­zeugnis wieder.

Das Gegen-/Rechts­mittel für den Strafbefehl

Wenn der Empfänger des Strafbefehls mit diesen Folgen nicht einver­standen ist, kann er sich wehren. Er erhebt binnen 14 Tage Einspruch und dann gibt es doch noch eine Gerichts­ver­handlung, in der er dann noch einmal alle Möglich­keiten zu einer Vertei­digung hat. Das ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn die Aussichten auf eine Verbes­serung des Ergebnisses nicht zu schlecht sind.

Der Strafbefehl als Vertei­di­gungsziel

Es gibt aber neben den Standard­straftaten noch einen weiteren Anwendungs­bereich für den Strafbefehl. Immer dann, wenn sich der Beschuldigte und der Staats­anwalt einig geworden sind, was als Folge einer Straftat „hinten raus kommen“ soll, kann auf die Beweis­aufnahme verzichtet werden. Das setzt allerdings intensive Gespräche mit den Ermitt­lungs­be­hörden voraus. Dann aber können auch kompli­ziertere Sachverhalte mehr oder minder geräuschlos beerdigt werden.

Eine kleine Notiz in der Presse, in der das Ergebnis des Deals wieder­gegeben wird, ist allemal besser für den Promi als der lautstarke Ruf eines Wachtmeisters vor auf dem Gerichtsflur versam­melter Medien­präsenz: „In der Strafsache gegen den Bischof von Entenhausen bitte alle Beteiligten in den Saal 500!“ Vergleichbares gilt

natürlich auch für den nicht prominenten, ganz normalen Straftäter ...

Carsten R. Hoenig ist Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Motorradrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.kanzlei-hoenig.de/blog aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Hoenig regelmäßig zum Thema Strafrecht.