Gefängnisse

Stichpro­ben­artige körperliche Durchsuchung von Häftlingen erlaubt?

Körperliche Durchsuchungen von Gefangenen sind erlaubt, es gibt dafür aber Grenzen. © Quelle: Gressieker/panthermedia.net

Grundsätzlich können Strafge­fangene auch körperlich durchsucht werden. Dies geschieht beispielsweise, um den Schmuggel von Drogen in die Anstalt zu unterbinden. Allerdings müssen diese Maßnahmen verhält­nismäßig sein und haben auch ihre Grenzen.

In einer bayerischen Justiz­voll­zugs­anstalt wurde an bestimmten Tagen jeder fünfte Gefangene körperlich durchsucht, bevor er Besuch empfangen konnte. Für die Durchsuchung in der Justiz­voll­zugs­anstalt mussten sich die Gefangenen auch entkleiden. Ein Gefangener fand die Maßnahme nicht verhält­nismäßig und legte Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe ein.

Durchsuchung von Gefangenen: Erfolg­reiche Verfas­sungs­be­schwerde des Strafge­fangenen

Der Mann hatte Erfolg. Es stelle eine unzulässige Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dar, wenn die Durchsu­chungen in der Justiz­voll­zugs­anstalt allein wegen des bevorste­henden Besuchs­termins durchgeführt würden.

Das höchste deutsche Gericht rügte insbesondere, dass die Anordnung der Justiz­voll­zugs­anstalt keine Abweichung im Einzelfall zulasse und somit gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz verstoße. Es müsse grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, von einer Durchsuchung abzusehen, wenn es erkennbar besonders fernliegend sei, dass der Gefangene den Besuch missbrauche, so die Karlsruher Richter.

Natürlich seien nach wie vor Durchsu­chungen der Gefangenen nach einem Besuch zulässig, wenn die Gefahr des Missbrauchs bestehe und dies offenkundig nicht fernliegend sei.

Anwältinnen und Anwälte informieren über die Möglich­keiten, sich gegen Maßnahmen wie etwa Durchsu­chungen beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu beschweren. Man kann eine Verfas­sungs­be­schwerde aber auch formlos selbst beim Gericht in Karlsruhe einlegen.