In einer bayerischen Justizvollzugsanstalt wurde an bestimmten Tagen jeder fünfte Gefangene körperlich durchsucht, bevor er Besuch empfangen konnte. Für die Durchsuchung in der Justizvollzugsanstalt mussten sich die Gefangenen auch entkleiden. Ein Gefangener fand die Maßnahme nicht verhältnismäßig und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.
Durchsuchung von Gefangenen: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des Strafgefangenen
Der Mann hatte Erfolg. Es stelle eine unzulässige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wenn die Durchsuchungen in der Justizvollzugsanstalt allein wegen des bevorstehenden Besuchstermins durchgeführt würden.
Das höchste deutsche Gericht rügte insbesondere, dass die Anordnung der Justizvollzugsanstalt keine Abweichung im Einzelfall zulasse und somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Es müsse grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, von einer Durchsuchung abzusehen, wenn es erkennbar besonders fernliegend sei, dass der Gefangene den Besuch missbrauche, so die Karlsruher Richter.
Natürlich seien nach wie vor Durchsuchungen der Gefangenen nach einem Besuch zulässig, wenn die Gefahr des Missbrauchs bestehe und dies offenkundig nicht fernliegend sei.
Anwältinnen und Anwälte informieren über die Möglichkeiten, sich gegen Maßnahmen wie etwa Durchsuchungen beim Bundesverfassungsgericht zu beschweren. Man kann eine Verfassungsbeschwerde aber auch formlos selbst beim Gericht in Karlsruhe einlegen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.02.2017
- Autor
- DAV