Eine gelungene private Party zu organisieren ist einfach. Es braucht nur einen wummernden Bass im Wohnzimmer, ein paar Gäste ohne Tanz-Angst und eine konstante Getränke-Versorgung.
Die Stimmung auf der Feier zu ruinieren ist noch einfacher: Ein paar schlecht gelaunte Uniformierte vor der Haustür reichen völlig aus. Wenn die Polizei zum ersten Mal klingelt, finden die Partygäste das meist noch lustig. Nach dem zweiten Besuch mahnt der Gastgeber bereits hektisch mit dem Finger an den Lippen. Und spätestens, wenn die Beamten mit versteinerter Miene die Musikanlage aus der Wohnung tragen, ist klar: Diese Party ist vorbei. Erboste Gäste fühlen sich dann nicht selten zu juristischen Grundsatzdiskussionen ermutigt. Sie erklären den Polizisten, dass sie all das gar nicht dürften. Dürfen wir sehr wohl, erwidern genervte Beamte. Jemand, der es ganz genau weiß, ist meist leider nicht anwesend oder zu betrunken – eine frustrierende Erfahrung für alle Beteiligten. Was darf die Polizei wirklich gegen nächtlichen Partylärm unternehmen? Die Deutsche Anwaltauskunft klärt die wichtigsten Fragen.
Wann genau gilt Nachtruhe?
Ruhezeiten sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt. In den einzelnen Ländern und Gemeinden können unterschiedliche Zeiten gelten. In Berlin reicht die Nachtruhe beispielsweise von 22 bis 6 Uhr, in München bis 7 Uhr. In dieser Zeit müssen Sie sich in Ihrer Wohnung auf Zimmerlautstärke beschränken. Das heißt nicht, dass kein Geräusch aus der Wohnung dringen darf. Intensiven Partylärm müssen die Nachbarn aber auf keinen Fall akzeptieren – übrigens auch nicht, wenn der Gastgeber die Party mit einem Aushang im Treppenhaus ankündigt.
Darf die Polizei die Wohnung betreten?
Grundsätzlich gilt: Die Polizei muss bei allen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren. In der Regel werden die Polizisten zunächst prüfen, ob wirklich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie an der Wohnungstür das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Wird die Musik dann leiser gedreht, ist der Einsatz schon wieder beendet. Gewaltsam dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung nicht in die Wohnung eindringen. Auch wenn ein Gast die Polizisten herein bittet, kann der Gastgeber die Beamten jederzeit der Wohnung verweisen.
Anders sieht es aus, wenn die Beamten wegen Ruhestörung anrücken und sich dabei der Verdacht auf eine Straftat ergibt – zum Beispiel auf größere Mengen illegaler Drogen auf der Party. Um die Beseitigung von Beweismitteln zu verhindern, können die Beamten dann die Wohnung auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.
Kann die Musikanlage beschlagnahmt werden?
Auch bei diesem Schlag gegen die Quelle des Partylärms müssen die Beamten die Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem ersten wütenden Anruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei deshalb kaum den Stecker ziehen. Besteht die Ruhestörung allerdings dauerhaft fort, darf die Anlage beschlagnahmt werden. Eine feste Regel, beim wievielten Besuch die Polizei die Musikversorgung kappen darf, gibt es nicht.
Müssen die Gäste nach Hause gehen?
Wenn die Polizisten neben der Musik auch die lautstarken Gäste als Lärmquelle identifizieren, können sie die Besucher vom Ort der Party verweisen – natürlich ebenfalls nicht als erste Maßnahme. Die Beamten dürfen diese Verweise auch durchsetzen. Wehren sich Gäste handfest dagegen, zum Beispiel durch das Schubsen eines Polizisten, kann aus der harmlosen Party-Eskapade sogar eine Straftat werden: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Welche Strafe droht dem Gastgeber der Party?
Eine nächtliche Ruhestörung durch Partylärm ist rechtlich gesehen ein Verstoß gegen die örtlichen Immissionsschutzbestimmungen und damit eine Ordnungswidrigkeit. Der Gastgeber der Party kann deshalb ein Bußgeld auferlegt bekommen. Auch wenn das theoretisch mögliche Höchstmaß von mehreren tausend Euro dabei selten erreicht werden dürfte, ist das Bußgeld in der Regel zumindest dreistellig.
Wer ohne Eingriffe der Staatsgewalt feiern möchte, sollte schon vor der Party aktiv werden: Oft reicht es schon, sich bei den Nachbarn nach deren Lärmempfindlichkeit zu erkundigen – oder sie gleich zur Feier einzuladen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.06.2021
- Autor
- pst