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Medikamente

Polizisten: Behandlung von Erekti­ons­stö­rungen auf Landes­kosten?

Die Kosten für medizinische Behandlungen für Polizisten in NRW übernimmt in der Regel das Land. © Quelle: naphtalina/gettyimages.de

Polizisten müssen fit und gesund sein, um ihren Dienst ausführen zu können. In Nordrhein-Westfahlen übernimmt deshalb das Land im Rahmen der „freien Heilfürsorge“ die Kosten, die in der medizi­nischen Versorgung der Polizisten entstehen. Doch gilt das auch bei Krankheiten, die nichts mit dem Polizei­dienst zu tun haben, wie Erekti­ons­stö­rungen? Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat am 28. April 2016 in einem solchen Fall entschieden (AZ: BVerwG 5 C 32.15)

Manche Rechts­streite muten kurios an: Kann man Erpres­ser­gelder von der Steuer absetzen? Darf man Nacktkatzen züchten? Muss das Land einem Polizei­beamten die Behandlung von Erekti­ons­stö­rungen bezahlen? Zumindest über die letzte Frage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Fall: Polizist beantragt Kosten­übernahme für Medizin gegen Erekti­ons­stö­rungen

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Kriminal­haupt­kom­missar in Nordrhein-Westfahlen sich ärztlich gegen Erekti­ons­stö­rungen behandeln lassen. Der Arzt verordnete ein Medikament, das der Patient allerdings selbst bezahlen musste. Er beantragte beim Land die Übernahme der Kosten. Nachdem der Antrag abgewiesen wurde, reichte er Klage ein.

Heilfürsorge auf Erhaltung der Polizei­dienst­fä­higkeit beschränkt

Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen ging, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nun zugunsten des Landes entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die freie Heilfürsorge für Polizisten auf Kosten zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Polizei­dienst­fä­higkeit beschränkt sei. Diese Voraus­setzung sei bei dem Medikament „Cialis“, um das es gehe, aber nicht erfüllt.

Gericht: Polizist muss Medikament selbst zahlen

Auch die verfas­sungs­rechtliche Fürsor­ge­pflicht des Dienstherrn werde nicht verletzt, so das Gericht weiter, wenn die Kosten für das Medikament nicht übernommen würden. Denn die Fürsor­ge­pflicht verlange nicht, dass ausnahmslos alle Aufwen­dungen für Krankheitsfälle erstattet würden. Sie verpflichte den Dienstherrn, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheits­fällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelali­men­tation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann.

Zu einer solchen Belastung führe die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge auf die Aufwen­dungen zur Erhaltung oder Wieder­her­stellung der Polizei­dienst­fä­higkeit jedoch nicht. Zudem sei der Kläger von den Kosten des Medikaments, die rund 320 Euro betrugen, nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsor­ge­pflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen kann, liege nicht vor.

Datum
Aktualisiert am
02.05.2016
Autor
red
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521
Themen
Arzt Medikament Polizei

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