Manche Rechtsstreite muten kurios an: Kann man Erpressergelder von der Steuer absetzen? Darf man Nacktkatzen züchten? Muss das Land einem Polizeibeamten die Behandlung von Erektionsstörungen bezahlen? Zumindest über die letzte Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Fall: Polizist beantragt Kostenübernahme für Medizin gegen Erektionsstörungen
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kriminalhauptkommissar in Nordrhein-Westfahlen sich ärztlich gegen Erektionsstörungen behandeln lassen. Der Arzt verordnete ein Medikament, das der Patient allerdings selbst bezahlen musste. Er beantragte beim Land die Übernahme der Kosten. Nachdem der Antrag abgewiesen wurde, reichte er Klage ein.
Heilfürsorge auf Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt
Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen ging, hat das Bundesverwaltungsgericht nun zugunsten des Landes entschieden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die freie Heilfürsorge für Polizisten auf Kosten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt sei. Diese Voraussetzung sei bei dem Medikament „Cialis“, um das es gehe, aber nicht erfüllt.
Gericht: Polizist muss Medikament selbst zahlen
Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde nicht verletzt, so das Gericht weiter, wenn die Kosten für das Medikament nicht übernommen würden. Denn die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass ausnahmslos alle Aufwendungen für Krankheitsfälle erstattet würden. Sie verpflichte den Dienstherrn, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann.
Zu einer solchen Belastung führe die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge auf die Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit jedoch nicht. Zudem sei der Kläger von den Kosten des Medikaments, die rund 320 Euro betrugen, nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen kann, liege nicht vor.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.05.2016
- Autor
- red